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BGH Beschluss v. - 2 StR 375/24

Instanzenzug: LG Hanau Az: 5 KLs 9/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die – ausschließlich – auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

21. Die Begründung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen genügt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3Da das Revisionsvorbringen nicht eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. dazu Rn. 3), war die Revision als unzulässig zu verwerfen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 26 mwN).

4Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision auch bei einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge keinen Erfolg gehabt hätte.

52. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. , NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) damit ins Leere (vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von , BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 = NJW 2012, 2601 f.).

Menges                          Appl                          Zeng

                Meyberg                      Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR375.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-91501