Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 104 Abs 4 GG durch Unterlassen der nach dieser Vorschrift vorgeschriebenen Benachrichtigung nahestehender Personen über die Inhaftierung des Beschwerdeführers - zudem unzureichende Dokumentation der Anhörung des Inhaftierten zur Benachrichtigungspflicht - Gegenstandswertfestsetzung
Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 36 Abs 1 Buchst b KonsÜbk Wien, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: 10 T 83/21 Beschlussvorgehend Az: 527 XIV 176/21 B Beschluss
Gründe
I.
11. Der afghanische Beschwerdeführer stellte in Deutschland erfolglos einen Asylantrag. Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wurde er mit bestandskräftiger Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
22. Der Beschwerdeführer wurde am festgenommen. Am hörte eine Richterin am Amtsgericht Stuttgart den anwaltlich noch nicht vertretenen Beschwerdeführer an. Ausweislich der Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung erklärte der Beschwerdeführer unter anderem: "In Stuttgart habe ich viele Bekannte […]. Mein Bruder ist in Frankfurt seit einem Jahr." "Ich möchte, dass das Konsulat Afghanistans benachrichtigt wird.". Des Weiteren ist in der Niederschrift vermerkt: "Der Betroffene wurde über die Möglichkeit der Benachrichtigung von Angehörigen bzw. Personen ihres (sic) Vertrauens belehrt.".
33. Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum an. Die von dem Beschwerdeführer gewünschte Benachrichtigung des afghanischen Konsulats unterblieb in der Folge ebenso wie die Benachrichtigung eines Angehörigen des Beschwerdeführers oder einer Person seines Vertrauens.
44. Die von dem zwischenzeitlich mandatierten Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhobene Beschwerde wies das zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt wurde, sei zulässig, aber unbegründet. Denn der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit, Angehörige oder Vertrauenspersonen von der Inhaftierung informieren zu lassen, hingewiesen worden. Indem er daraufhin keine Person benannt habe, habe er zu verstehen gegeben, dass er auf die Benachrichtigung verzichte.
II.
5Der Beschwerdeführer hat am Verfassungsbeschwerde erhoben.
61. Er wendet sich gegen den über die Anordnung der Abschiebungshaft und gegen den soweit es in Ziffer 2 seinen Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Bei sachgerechter Auslegung der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer zudem die Feststellung, dass das Amtsgericht durch das Unterlassen einer Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson von seiner Inhaftierung gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen hat.
72. Er führt aus, das Amtsgericht habe gegen Art. 104 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen, indem es seine Reaktion auf den Hinweis, dass die "Möglichkeit" einer Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen bestehe, nicht dokumentiert habe. Auch dürfe aus einem bloßen Schweigen nicht darauf geschlossen werden, dass er auf die Benachrichtigung verzichtet habe. Indem er den Wunsch geäußert habe, dass das afghanische Konsulat von seiner Inhaftierung informiert werde, habe er zum Ausdruck gebracht, dass Dritte von seiner Lage in Kenntnis gesetzt werden sollten. Das Landgericht habe den Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG mit seiner Entscheidung perpetuiert.
III.
8Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und das Regierungspräsidium Karlsruhe hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausländerakte des Beschwerdeführers und die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
IV.
9Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Unterlassen des Amtsgerichts wendet, einen Angehörigen beziehungsweise eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen, und soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Ziffer 2 des Tenors des richtet, durch die das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG, auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
101. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Benachrichtigung durch das Amtsgericht wendet sowie gegen Ziffer 2 des Tenors des durch die das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat, ist sie zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.
11a) Das Amtsgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es pflichtwidrig weder einen Angehörigen noch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über dessen Inhaftierung informiert hat.
12aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 <122>; 38, 32 <34 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42). Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15; - 2 BvR 1210/23 -, Rn. 11).
13Das Gericht hat den Festgehaltenen zunächst über die Benachrichtigungspflicht des Art. 104 Abs. 4 GG zu informieren. Macht der Betroffene daraufhin Angaben zu einer zu benachrichtigenden Person, auf deren Grundlage eine Kontaktaufnahme nicht ohne Weiteres möglich ist, so obliegt dem Gericht eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen, wie etwa der Einholung einer Meldeauskunft. Danach hat es sicherzustellen, dass die Benachrichtigung von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung tatsächlich erfolgt. Diese Benachrichtigung kann nicht davon abhängen, ob der Festgehaltene ohne weitere Vorbereitung - und gegebenenfalls sogar auswendig - Kontaktdaten seiner Vertrauensperson nennen kann (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 18). Eine solche Annahme würde, ebenso wie die bloße Einräumung einer Benachrichtigungsmöglichkeit, die Schutzfunktion der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Benachrichtigungspflicht aushebeln.
14bb) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat das Amtsgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt.
15(1) Das Amtsgericht hat gegen die ihm nach Art. 104 Abs. 4 GG obliegenden Pflichten bereits dadurch verstoßen, dass es den Beschwerdeführer ausweislich der Niederschrift zur Anhörung lediglich auf die "Möglichkeit", einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von seiner Inhaftierung zu benachrichtigen, hingewiesen hat. Dem Gehalt des Art. 104 Abs. 4 GG als objektiver Verfassungsnorm, die den Richter unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Festgehaltenen zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verpflichtet, widerspricht es aber, wenn das Gericht bei dem Betroffenen den Eindruck erweckt, eine Benachrichtigung sei optional. Art. 104 Abs. 4 GG verlangt demgegenüber unmissverständlich, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson unterrichtet werden muss; Aufgabe des Gerichts ist es, diese Benachrichtigung selbst vorzunehmen oder sie auf andere Weise sicherzustellen.
16(2) Des Weiteren hat das Amtsgericht dadurch gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen, dass es unter Missachtung des aus Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebots, die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlichen Handelns und insbesondere intensiver Grundrechtseingriffe sicherzustellen, in der Niederschrift zur Anhörung des Beschwerdeführers nicht dokumentiert hat, wie der Beschwerdeführer auf den Hinweis, dass die "Möglichkeit" der Benachrichtigung einer Vertrauensperson bestehe, reagiert hat und aus welchem Grund das Gericht schlussendlich von einer Benachrichtigung Angehöriger oder Personen seines Vertrauens abgesehen hat. Damit ist ohne Weiteres von einem Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG auszugehen, denn ohne eine hinreichende Dokumentation kann keine wirksame Kontrolle der gerichtlichen Maßnahmen erfolgen. Dies wirkt zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 103, 142 <159 f.>; 128, 282 <313 f.>; BVerfGK 2, 310 <315 f.>; 12, 374 <376 f.>; zur Dokumentationspflicht in Bezug auf das Recht des Inhaftierten auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung des Heimatstaats nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK vgl. -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
17(3) Auf Grundlage des vorliegenden Akteninhalts ist auch nicht ersichtlich, dass es für das Gericht unmöglich gewesen sein könnte, Kontaktdaten von Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Fernliegend ist es vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder seit einem Jahr in Frankfurt lebe, dass Name, Anschrift oder Telefonnummer der erwähnten Person nicht aufzuklären gewesen wären. Die spätere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers von dessen Inhaftierung ändert an dem Vorliegen des Verfassungsverstoßes nichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 44). Denn der Rechtsanwalt wurde nicht wie von Art. 104 Abs. 4 GG gefordert durch den Richter informiert und erfuhr zudem nicht unverzüglich von der Inhaftierung des Beschwerdeführers.
18b) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es dessen Antrag auf Feststellung einer Verletzung in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen und den Verstoß des Amtsgerichts damit erneuert und perpetuiert hat.
19aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz fordert, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen kann. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Vorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Maßnahme beziehungsweise dem angegriffenen Unterlassen geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme dieser Vorgänge durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umschlossen (vgl. BVerfGE 101, 106 <123>). Dementsprechend können sich aus der Rechtsschutzgarantie Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 118, 168 <208> m.w.N.).
20bb) Mit Art. 104 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe auf eine Benachrichtigung von Angehörigen oder Personen seines Vertrauens verzichtet. Dies gilt bereits deshalb, weil das Landgericht dadurch seine eigene nachträgliche Einschätzung an die Stelle der Entscheidung des Amtsgerichts, von einer Benachrichtigung abzusehen, setzt; dies entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 103, 142 <159>). Vielmehr hätte es dem Landgericht oblegen, zu ermitteln, aus welchem Grund die Haftrichterin am Amtsgericht von der Benachrichtigung Angehöriger abgesehen hat.
21Zudem ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt, ob Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 104 Abs. 4 GG einen Verzicht des Betroffenen überhaupt zulassen. Jedenfalls wären an einen Verzicht strenge Anforderungen zu stellen und mögliche Verzichtserklärungen eng auszulegen (vgl. zu Letzterem: BVerfGE 16, 119 <122>).
22c) Der Beschwerdeführer ist nicht zugleich in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, soweit das Amtsgericht die von ihm ausdrücklich gewünschte Benachrichtigung des afghanischen Konsulats ebenfalls unterlassen und das Landgericht seinem Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK nicht stattgegeben hat. Denn der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK berufen. Die Vorschrift findet nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der Reziprozität nur im Verhältnis zu Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des WÜK Anwendung (vgl. -, juris, Rn. 10; Beschluss vom - V ZB 73/12 -, juris, Rn. 1). Afghanistan ist ausweislich des United Nations Office of Legal Affairs, Treaty Section, indes kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen.
232. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den über die Anordnung der Abschiebungshaft wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, sodass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist; dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert geltend (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 846/22 -).
V.
251. Der Beschluss des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als darin der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass Art. 104 Abs. 4 GG verletzt ist, zurückgewiesen wird, und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
262. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
27Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250416.2bvr084522
Fundstelle(n):
XAAAJ-91457