Suchen
BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1491/23

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasnetzbetreibers gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung (Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gem § 9 Abs 3 S 1 ARegV) - ua zur Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 ARegV, § 6 ARegV, § 9 Abs 3 S 1 ARegV, Art 41 EGRL 73/2009, § 88 Abs 2 EnWG, § 88 Abs 4 EnWG, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh

Instanzenzug: Az: EnVR 16/20 Beschlussvorgehend Az: EnVR 16/20 Beschlussvorgehend Az: VI-3 Kart 672/18 (V)

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zur Bestimmung der Erlösobergrenze für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (2018 bis 2022) durch die Bundesnetzagentur, einen die Rechtmäßigkeit der Festlegung bestätigenden Beschluss des Bundesgerichtshofs sowie die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge.

I.

21. Die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasste Beschwerdeführerin betreibt ein Gasnetz. Zu ihren Beteiligungsverhältnissen trägt sie Folgendes vor: 94,9 % ihrer Gesellschaftsanteile würden von der SVO Holding GmbH gehalten. Von den verbleibenden Gesellschaftsanteilen würden 2,56 % von der Avacon AG und 2,54 % von kommunalen Trägern gehalten. An der SVO Holding GmbH seien mit der Stadt Celle (13,9 %), dem Landkreis Uelzen (13,226 %) der EVC Energieversorgung Celle Land GmbH (11,975 %) sowie dem Landkreis Celle (10,799 %) kommunale Träger mit insgesamt 49,9 % beteiligt. Die übrigen Anteile von 50,1 % halte die Avacon AG. 21,5 % der Aktien der Avacon AG halte die Bayernwerk AG, deren Aktien wiederum vollständig von der E.ON SE gehalten würden. 40 % der Aktien der Avacon AG halte die E.ON Beteiligungen GmbH, deren Aktien wiederum vollständig von der E.ON SE gehalten würden. Die übrigen Aktien der Avacon AG entfielen auf verschiedene kommunale Träger. Die Aktien der E.ON SE befänden sich überwiegend in privatem Streubesitz. Hiernach sind an der Beschwerdeführerin über die verschiedenen Beteiligungsebenen hinweg kommunale Träger mit einem Anteil von insgesamt rund 70 % beteiligt.

32. Mit dem angegriffenen Beschluss vom legte die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur zur Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 in Verbindung mit § 6 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor in Höhe von 0,49 % für Betreiber von Gasversorgungsnetzen fest.

43. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das VI-3 Kart 672/18 [V] -, berichtigt mit Beschluss vom , den Beschluss der Bundesnetzagentur vom aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut über die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors zu entscheiden.

54. Mit dem angegriffenen hat der Bundesgerichtshof den im vorliegenden Verfahren ergangenen auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom zurückgewiesen.

65. Die gegen den Beschluss vom gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der zurückgewiesen, den die Verfassungsbeschwerde ebenfalls angreift.

76. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hilfsweise Art. 47 Abs. 1 GRCh, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise Art. 16 GRCh, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

8Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (1) weder, soweit sie sich gegen den wendet (2), noch, soweit sie sich gegen dessen Beschluss vom wendet (3).

91. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

10Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Der behauptete Grundrechtsverstoß ist in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 86 <109 Rn. 61>). Führt die Verfassungsbeschwerde einen in einem anderen Zusammenhang durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstab an, hat sie sich mit der Übertragbarkeit dieser Maßstäbe auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 980/15 -, Rn. 18).

112. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass der angegriffene Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a), Art. 47 Abs. 1 GRCh (b), Art. 12 Abs. 1 GG (c), Art. 16 GRCh (d), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (e und f) oder Art. 103 Abs. 1 GG (g) verletzt.

12a) Die Rüge, der angegriffene Beschluss verletze Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, genügt nicht den Begründungsanforderungen. Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen kann (aa). Darüber hinaus fehlt es zu den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach der Bundesgerichtshof den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechend kontrolliert habe und ihr in verfassungswidriger Weise Darlegungs- und Beweislasten auferlegt habe, an ausreichenden Darlegungen (bb). Darauf, ob sich die Verfassungsbeschwerde weitergehend mit der Frage, ob Raum für die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist, hätte auseinandersetzen müssen, kommt es demnach nicht an (cc).

13aa) Die Beschwerdeführerin legt nicht ausreichend dar, dass sie sich auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen kann. Sie setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsfähigkeit von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen nicht ausreichend auseinander (1). Ebenso wenig ist dargetan, dass es im Hinblick auf das Unionsrecht geboten ist, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin auf diese Gewährleistung berufen kann (2). Die unzureichende Darlegung der Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft auch die von der Beschwerdeführerin unzutreffend auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gestützte Rüge gegen die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (3).

14(1) Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass über mehrere Ebenen vermittelt rund 70 % ihrer Anteile von kommunalen Trägern gehalten werden. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, inwiefern sich gemischtwirtschaftliche Unternehmen auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen können (a), setzt sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ausreichend auseinander (b).

15(a) Im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen beziehungsweise von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform können sich grundsätzlich nicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 19).

16Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls insoweit zusteht, als sie sich auf materielle Grundrechte berufen können (vgl. BVerfGE 107, 299 <310 f.>). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber im Hinblick auf materielle Grundrechte grundsätzlich nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 143, 246 <313 f. Rn. 188>; 147, 50 <143 Rn. 239> m.w.N.). Dementsprechend findet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf Gebietskörperschaften und deren Organe grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BVerfGE 129, 108 <118> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 20). Abweichendes gilt für jene - hier nicht betroffenen - juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 <321 f.>; 74, 297 <317 f.>; 93, 85 <93>; 107, 299 <309 f.>) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 <132>; 30, 112 <119 f.>; 42, 312 <321 f.>; 70, 138 <160 f.>.).

17Auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen (vgl. BVerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>). Entsprechendes gilt für gemischtwirtschaftliche Unternehmen, sofern der Staat mehr als 50 % der Anteile an diesen juristischen Personen des Privatrechts hält (vgl. BVerfGE 143, 246 <314 Rn. 190>; 147, 50 <144 Rn. 241>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 82/20 -, Rn. 8, 10). Die Frage der Grundrechtsbindung und der Möglichkeit, sich umgekehrt auf Grundrechte zu berufen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen nur einheitlich beurteilt werden. Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen. Anders als in Fällen, in denen die öffentliche Hand nur einen untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält, handelt es sich dann grundsätzlich nicht um private Aktivitäten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten. Für sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder Inhalt die allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 147, 50 <145 Rn. 243>).

18(b) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit diesen Maßstäben auf, dass sie sich auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen kann. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht von einer staatlichen Beherrschung und damit fehlender Grundrechtsfähigkeit eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens ausgeht, sofern der Staat mehr als 50 % der Anteile hält. Darauf, dass die Beteiligung kommunaler Träger an ihr diese Schwelle überschreitet, geht sie nicht ein. Soweit sie in der Sache geltend macht, dass in den einzelnen Beteiligungsverhältnissen Gesellschaften die Mehrheit der Anteile hielten, an denen eine kommunale Beteiligung von weniger als 50 % bestehe, und der Einfluss der kommunalen Träger aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen hinter ihren Gesellschaftsanteilen zurückbleibe, setzt sie sich insbesondere nicht damit auseinander, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das Kriterium der Beherrschung nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ankommt, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen.

19(2) Es ist auch nicht dargetan, dass es - wie die Verfassungsbeschwerde meint - im Hinblick auf das Unionsrecht geboten ist, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin auf diese Gewährleistung berufen kann.

20(a) Soweit die Beschwerdeführerin eine "Schutzlücke" befürchtet, falls das Bundesverfassungsgericht Art. 47 Abs. 1 GRCh nicht zum Prüfungsmaßstab mache, ihr aber die Berufung auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verwehre, setzt sie sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis der Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte auseinander.

21Im Fall eines mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraums bei gleichzeitigem hinreichend gehaltvollen unionsrechtlichen Rahmen, der erkennbar unter Beachtung der damit anwendbaren Unionsgrundrechte konkretisiert werden soll (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh), übt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfungskompetenz zwar primär am Maßstab des Grundgesetzes aus (vgl. BVerfG 152, 152 < 169 f. Rn. 44 f.>). Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist in diesem Fall allerdings dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte (vgl. BVerfGE 152, 152 <180 f. Rn. 67>). Ergibt sich, dass die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mit abdecken, sind die entsprechenden Rechte der Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 152, 152 <183 Rn. 72>). Die Anwendung vollständig vereinheitlichen Unionsrechts kontrolliert das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Unionsgrundrechte (vgl. BVerfGE 152, 216 <236 ff. Rn. 50 ff.>; 156, 182 <197 Rn. 36>; 158, 1 <26 Rn. 42>).

22Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, warum ausgehend hiervon in dem von ihr befürchteten Fall, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aufgrund fehlender Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs nicht heranzieht und hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau der Unionsgrundrechte trotz deren Anwendbarkeit jedoch nicht gewahrt werden sollte, eine Erweiterung des Schutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt sein soll. Mit der Einbeziehung der entsprechenden Grundrechte der Charta in die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts setzt sie sich insoweit nicht auseinander.

23(b) Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern - wie sie meint - eine Erweiterung des Schutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Hinblick auf Rechtspositionen aus Art. 41 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (Gasbinnenmarktrichtlinie), Art. 47 Abs. 1 GRCh sowie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts geboten sein soll, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls insoweit zusteht, als sie sich auf materielle Grundrechte berufen können.

24Insoweit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht damit auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht die Erstreckung des Schutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sich diese auf materielle Grundrechte berufen können, damit begründet hat, dass im Rechtsstaat des Grundgesetzes zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung gehört (vgl. BVerfGE 107, 299 <310 f.>). Inwiefern es hiernach nicht ausreichend sein soll, dass die gerichtliche Durchsetzung materieller unionsrechtlicher Garantien durch Art. 47 Abs. 1 GRCh und erforderlichenfalls dessen Einbeziehung in die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gesichert wird, zeigt sie nicht auf, zumal sie sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf materielle Grundrechte beruft.

25Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, inwiefern der Anwendungsvorrang des Unionsrecht im vorliegenden Fall eine Erweiterung der Grundrechtsfähigkeit nach dem Grundgesetz gebieten soll. Eine Kollision von nationalem Recht und Unionsrecht (vgl. BVerfGE 140, 317 <335 Rn. 38> m.w.N.) zeigt sie nicht auf. Insbesondere wird nicht dargetan, dass die unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV im vorliegenden Fall eine Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG veranlassen würden (vgl. BVerfGE 129, 78 <94 ff.>; 153, 182 <254 Rn. 186>; 154, 152 <206 Rn. 63>).

26(3) Die unzureichende Darlegung der Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft auch die von der Beschwerdeführerin unzutreffend auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gestützte Rüge gegen die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

27Anders als von der Verfassungsbeschwerde angenommen ergibt sich der grundrechtliche Maßstab insoweit nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), sondern aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. An dem sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Recht auf ein faires Verfahren sind nur solche Beschränkungen Verfahrensbeteiligter zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht erfasst sind (vgl. BVerfGE 83, 182 <194>). Die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Forderung nach einem angemessenen Rechtsschutz wird für Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt durch die positive Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>; BVerfGK 10, 360 <361>). In dieser Verfassungsnorm findet der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegte Rechtsstaatsgrundsatz für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt seinen besonderen Ausdruck (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt es aus, dass Darlegungs- und Beweislasten in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 59, 128 <160>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1538/06 u.a. -, juris, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 482/07 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N.).

28Eine fehlende oder unrichtige Artikelzuordnung des Grundrechtsverstoßes, der erkennbar gerügt werden soll, führt zwar allein nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 130, 76 <110> m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich der einschlägigen Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedoch zugleich - wie bereits ausgeführt - an der ausreichenden Darlegung der Grundrechtsfähigkeit.

29bb) Darüber hinaus fehlt es auch zu den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach der Bundesgerichtshof den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechend kontrolliert habe (1) und ihr in verfassungswidriger Weise Darlegungs- und Beweislasten auferlegt habe (2), an ausreichenden Darlegungen.

30(1) Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht ausreichend auf, dass der Bundesgerichtshof den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechend kontrolliert hat.

31(a) Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 101, 106 <123>; 103, 142 <156>). Auch wenn die zugrundeliegende gesetzliche Regelung außerrechtliche fachliche Beurteilungen erfordert, überprüft das Gericht die behördliche Entscheidung grundsätzlich vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit. Wenn unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung solcher gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestehen, müssen sich Behörde und Gericht zur fachlichen Aufklärung dieser Merkmale unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen (vgl. BVerfGE 149, 407 <413 f. Rn. 19>).

32Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (vgl. BVerfGE 103, 142 <157>; 113, 273 <310>; 129, 1 <21 f.>; BVerfGK 19, 229 <233>). Im Fall einer behördlichen Letztentscheidungsbefugnis bleibt nach allgemeinen Grundsätzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen, ob der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfGE 149, 407 <418 Rn. 30>; BVerfGK 16, 418 <435 f.>). Die Frage nach der Existenz anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe und Methoden ist eine von der jeweiligen Fachwissenschaft zu beantwortende Tatsachenfrage, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist (vgl. BVerfGE 149, 407 <411 Rn. 13>).

33(b) Die Verfassungsbeschwerde legt nicht unter substantiierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs dar, dass dessen Kontrolle der Robustheit und der Fachgerechtigkeit der Berechnungen der Bundesnetzagentur sowie der von ihr herangezogenen Datengrundlage hinter einer Prüfung am Maßstab des Stands der Wissenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV zurückgeblieben ist. Sie zeigt auch nicht im Einzelnen auf, inwiefern es sich bei der Bewertung der Datengrundlage entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs um eine Sachverhaltsfrage handeln soll.

34(c) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, der Bundesgerichtshof habe nicht beanstandet, dass es der angegriffenen Festlegung der Bundesnetzagentur an einer plausiblen und erschöpfenden Argumentation fehle, zeigt sie nicht ausreichend auf, inwiefern sich entsprechende qualifizierte Begründungsanforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten lassen. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit behördlichen Letztentscheidungsbefugnissen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bislang keine qualifizierten Begründungsanforderungen entnommen hat (vgl. BVerfGE 149, 407 <418 Rn. 30>; BVerfGK 16, 418 <435 f.>). Ungeachtet dessen bleibt die Rüge von Begründungsmängeln - auch ausgehend von den von ihr und im Ausgangspunkt auch vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Maßstäben - unsubstantiiert.

35(d) Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Prüfungsmaßstab des Bundesgerichtshofs mit der aus Sicht der Verfassungsbeschwerde gebotenen Abwägungskontrolle nach Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität einschließlich einer Willkürkontrolle unvereinbar sei, genügt nicht den Begründungsanforderungen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht damit auseinander, inwiefern sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 149, 407 <418 Rn. 30>; BVerfGK 16, 418 <435 f.>) ein solcher verfassungsrechtlicher Maßstab ergeben soll. Dass hier von Verfassungs wegen eine gerichtliche Abwägungskontrolle wie bei behördlichen Planungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2374/15 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 612/12 -, Rn. 44) vorzunehmen gewesen wäre, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht substantiiert dar, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Bundesnetzagentur unzureichend auf Willkür überprüft hat.

36(2) Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass ihr der Bundesgerichtshof die Darlegungs- und Beweislast für die Qualität der Datengrundlage auferlegt habe, ohne dass sie Zugang zu den Akten der Bundesnetzagentur zur Plausibilisierung der Daten gehabt habe, ist nicht dargetan, dass der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; dazu BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 112, 50 <60>) gewahrt ist.

37(a) Die Beachtung der aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgenden Anforderungen muss die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht offensichtlich gewahrt sind, in seiner Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert darlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1079/20 -, Rn. 60). Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens muss sich zuverlässig prüfen lassen, ob die Beschwerdeführerin alle im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens eröffneten Möglichkeiten genutzt hat, um der Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; 107, 395 <414>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 75/20 -, Rn. 11).

38(b) Eine Abhilfemöglichkeit im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes besteht bereits dann, wenn es möglich erscheint, dass die Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 75/20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1994/13 -, Rn. 11). In Betracht kommt auch ein Akteneinsichtsantrag (vgl. BVerfGE 63, 45 <57 f.>; Niesler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 131, 141 <Dez. 2024>). Im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens eröffnete Abhilfemöglichkeiten sind auch zu nutzen, wenn das fachgerichtliche Verfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfGE 79, 174 <190>; BVerfGK 18, 469 <474>).

39(c) Der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Tatsacheninstanz vor dem Oberlandesgericht die Beiziehung der Plausibilisierungsakten beantragt oder sonst auf die Beiziehung der Akten hingewirkt hat. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein solches Vorgehen von vornherein offensichtlich aussichtlos gewesen wäre.

40Daraus, dass das Oberlandesgericht dem Neubescheidungsbegehren der Beschwerdeführerin und anderer Netzbetreiber im Ergebnis aus anderen Gründen stattgegeben und deren weitere Einwände nicht mehr für entscheidungserheblich gehalten hat, ist noch nicht zu folgern, dass auch ein in einer früheren Phase des Beschwerdeverfahrens - vor den ersten Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegung der Bundesnetzagentur - geltend gemachtes Aktenbeiziehungsbegehren von vornherein offensichtlich aussichtlos gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss über ihre Anhörungsrüge bezweifelt habe, dass eine Grundlage für eine Aktenbeiziehung bestünde, da etwaige einzelne Fehler die Belastbarkeit der Datengrundlage als solche nicht in Frage stellten, zieht sie diese Einschätzung nicht heran, um etwa die fehlende Notwendigkeit der vorherigen Geltendmachung eines Aktenbeiziehungsbegehrens zu untermauern, sondern tritt sie diesem Standpunkt entgegen. Sie legt auch keine Anhaltspunkte dafür dar, dass das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren eine solche Einschätzung vertreten hat.

41Der Standpunkt des Bundesgerichtshofs im Beschluss über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, dass die Bundesnetzagentur angesichts des Widerspruchs zahlreicher Netzbetreiber nach damaliger Rechtslage an der vollständigen Offenlegung der Datengrundlage im Festlegungsverfahren gehindert gewesen sei, betrifft nur die vollständige Offenlegung der Datengrundlagen und der darin etwaig enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sie sich um die Beiziehung geschwärzter Akten bemüht hat oder solche für sie ohne Wert gewesen wären. Sie legt auch nicht substantiiert dar, dass Bemühungen um die Vorlage geschwärzter Unterlagen von vornherein offensichtlich aussichtlos gewesen wären.

42cc) Darauf, ob sich die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Regelungen der Gasbinnenmarktrichtlinie und deren Auslegung durch den Bundesgerichtshof weitergehend mit der Frage, ob Raum für die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist, hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 152, 152 < 169 f. Rn. 44 f., 179 Rn. 63>; 152, 216 <236 ff. Rn. 50 ff.>; 156, 182 <197 Rn. 36>; 158, 1 <26 Rn. 42>), kommt es demnach nicht an.

43b) Auch der hilfsweise gerügte Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 GRCh ist - ungeachtet der Frage, ob sich die Verfassungsbeschwerde ausreichend mit der Frage nach dessen Anwendbarkeit befasst hat - nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar, inwiefern sich der Mindeststandard, denen die Kontrolle behördlicher Entscheidungen durch innerstaatliche Gerichte genügen müsse, insbesondere im Hinblick auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung und eine ausreichende Begründung, aus den Maßstäben der Unionsgerichte zur Kontrolle von Unionshandeln ableiten lässt. Soweit es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem in Art. 47 GRCh verankerten Grundsatz entspricht, dass zur Bestimmung des Grades der gerichtlichen Überprüfung nationaler Entscheidungen, die in Anwendung eines Unionsrechtsakts erlassen wurden, durch nationale Gerichte auf dessen Zweck abzustellen und darauf zu achten ist, dass seine Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Association of Independent Meat Suppliers, C-579/19, ECLI:EU:C:2021:665, Rn. 74; Urteil vom , Craeynest u.a., C-723/17, ECLI:EU:C:2019:533, Rn. 31, 46), zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht anhand dieses Maßstabs auf, dass der Bundesgerichtshof Art. 47 Abs. 1 GRCh unrichtig angewandt hat. In der Sache verweist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Kontrolle der Robustheit und Fachgerechtigkeit der Berechnungen der Bundesnetzagentur, der von ihr herangezogenen Datengrundlage sowie der von ihr gegebenen Begründung durch den Bundesgerichtshof auf ihre Ausführungen zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die jedoch den Begründungsanforderungen nicht genügen.

44c) Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt an den Begründungsanforderungen genügenden Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit (aa) und den gerügten Grundrechtsverstößen (bb).

45aa) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 143, 246 <314 Rn. 190>; 147, 50 <144 f. Rn. 241, 243>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 82/20 -, Rn. 8, 10) auf, inwiefern sie sich als gemischtwirtschaftliches Unternehmen auf materielle Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann (vgl. II 2 a aa <1>).

46bb) Auch hinsichtlich der gerügten einzelnen Grundrechtsverstöße fehlt es an ausreichenden Darlegungen.

47(1) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, dass bei der Frage der Robustheit des Stütz-intervalls eine unverhältnismäßige Ungewissheit hingenommen werde, geht sie auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Robustheit des mittels des gewählten Stützintervalls ermittelten Ergebnisses und zu fehlenden Ansätzen für eine Überprüfung der Schwankungen des Deflators (vgl. BGHZ 228, 286 <312 ff. Rn. 77 ff.>), auf die er in seinem angegriffenen Beschluss Bezug nimmt, nicht im Einzelnen ein. Ihre Rüge, der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass auch eine auf zutreffenden Daten beruhende Prognose unverhältnismäßig sein könne, wenn die bisherige Entwicklung nicht geeignet sei, die künftige Entwicklung mit der fachwissenschaftlich notwendigen Gewissheit zu prognostizieren, setzt sich nicht substantiiert mit der in der streitgegenständlichen Regulierungsperiode zu erwartenden Entwicklung auseinander.

48(2) Auch hinsichtlich der Rügen, der Bundesgerichtshof habe Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, indem er der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Überprüfung der Validität der Datengrundlagen einen Beurteilungsspielraum für Tatsachen zugestanden und der Beschwerdeführerin zudem die materielle Beweislast auferlegt habe, fehlt es an ausreichenden Darlegungen.

49(a) Die Verfassungsbeschwerde legt die gerügten Grundrechtsverstöße nicht anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Sie setzt sich nicht mit der Senatsrechtsprechung dazu auseinander, inwiefern sich nicht nur aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern auch aus materiellen Grundrechten Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz ergeben können (vgl. BVerfGE 101, 106 <122>; 134, 242 <299 Rn. 190 f.>). Soweit sie auf eine Kammerentscheidung verweist, wonach die Verwirklichung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung fordere, wozu gehöre, dass der Zugang zu den staatlichen Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 378/00 -, Rn. 14), zeigt sie nicht konkret auf, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich hieraus für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums und die Beweislastverteilung ergeben. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe sich für die fachgerichtliche Kontrolle und gerade mit Blick auf die Berufsfreiheit daraus ergeben, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfGE 129, 1 <22 f.>).

50(b) Ungeachtet dessen zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht konkret auf, dass der Bundesgerichtshof die Datengrundlage unzureichend kontrolliert hat. Sie legt zudem auch in diesem Zusammenhang nicht schlüssig dar, warum sie die Bewertung der Datengrundlage entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs als Tatsachenfrage ansieht.

51(c) Die Beschwerdeführerin zeigt darüber hinaus auch nicht substantiiert auf, dass ihr die Auferlegung einer Darlegungs- oder Beweislast als solche unzumutbar ist. Soweit sie rügt, dass sie keinen Zugriff auf die zugrundeliegenden Daten gehabt habe, ist - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt, dass der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gewahrt ist.

52(3) Die Verfassungsbeschwerde legt nicht dar, dass der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs darauf beruht, dass er dem Begriff "Stand der Wissenschaft" in § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV eine nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Auslegung gegeben habe. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, dass der Bundesgerichtshof die angegriffene Festlegung aufgrund dieser Auslegung nicht wegen fehlender Robustheit aufgehoben habe, legt sie nicht dar, dass die konkreten Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Robustheit des mit dem zu Grunde gelegten Stützintervall ermittelten Ergebnisses (vgl. BGHZ 228, 286 <312 ff. Rn. 77 ff.>), auf die er im angegriffenen Beschluss Bezug genommen hat, Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2324/23 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 676/23 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1528/21 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1719/19 -, Rn. 22). Im Übrigen zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass die von ihr beanstandeten allgemeinen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung des Standes der Wissenschaft das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses hierüber hinaus beeinflusst haben könnten.

53cc) Darauf, ob sich die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Rüge einer unzureichenden Kontrollintensität weitergehend mit der Frage, ob Raum für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG ist, hätte auseinandersetzen müssen, kommt es demnach nicht an.

54d) Der hilfsweise gerügte Verstoß gegen Art. 16 GRCh ist - ungeachtet der Frage, ob sich die Verfassungsbeschwerde ausreichend mit der Frage nach dessen Anwendbarkeit befasst hat - ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht unter ausreichender Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union damit auseinander, inwiefern sie sich als gemischtwirtschaftliches Unternehmen auf Art. 16 GRCh berufen kann. Zu den gerügten Grundrechtsverstößen fehlt es ebenfalls - wie bereits hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG - an substantiierten Darlegungen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem nicht damit auseinander, inwiefern behördliche Letztentscheidungsbefugnisse und die Verteilung von Darlegungs- und Beweislasten insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch an Art. 16 GRCh zu messen sind.

55e) Es ist auch nicht dargelegt, dass der angegriffene Beschluss darauf beruht, dass der Bundesgerichtshof Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem er die ihm als Rechtsbeschwerdegericht durch § 88 Abs. 2 und 4 EnWG gezogenen Grenzen überschritten hat.

56aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>; 118, 212 <239>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insoweit auch verletzt sein, wenn eine an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundene Rechtsinstanz eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 3, 255 <256>; 3, 359 <363 f.>; 31, 145 <165>; 54, 100 <115>). Die Verkennung der der Rechtsinstanz gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 29, 45 <48>; 31, 145 <165>; 54, 100 <115 f.>; 82, 286 <299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2160/16 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2222/21 -, Rn. 55).

57Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Würdigung ist nicht immer eindeutig, und die Grenze der Entscheidungsbefugnis der Rechtsinstanz kann daher im Einzelfall fließend sein (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>). Nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Rechtsinstanzen gezogenen Grenzen begründet einen Verfassungsverstoß. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2160/16 -, Rn. 7). Die Rechtsinstanz nimmt keine eigene tatrichterliche Würdigung vor, wenn sie rechtlich prüft, ob die Grenzen eines Beurteilungsspielraums überschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1588/20 u.a. -, Rn. 2).

58bb) Ausgehend hiervon ist eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aufgezeigt.

59(1) Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass der Bundesgerichtshof willkürlich unter Unterlassung einer gebotenen Zurückverweisung dem Tatrichter vorbehaltene Feststellungen getroffen und nicht lediglich in rechtlicher Hinsicht die Einhaltung der Grenzen der der Bundesnetzagentur zugesprochenen Letztentscheidungsbefugnis nachgeprüft hat, indem er die Einbeziehung des Jahres 2006 in das Stützintervall trotz der Bedenken des Oberlandesgerichts und der Besonderheiten dieses Jahres als rechtmäßig erachtet hat. Nichts anderes gilt, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Bundesgerichtshof nicht hat erkennen können, worauf sich eine Überprüfung des als Deflator verwendeten Indexes der Industriekunden-Netzentgelte erstrecken sollte, er auf den gleichbleibenden Mittelwert im Fall einer Verkürzung der Reihe der möglichen Stützintervalle um das Stützintervall von 2006 bis 2016 hingewiesen hat, er die Berechnung der Abschreibungen auf Anlagegüter nicht beanstandet hat und insbesondere im Zusammenhang mit den Berechnungen nach der Malmquist-Methode auch über sonstige Fragen entschieden hat, die durch das Oberlandesgericht nicht beschieden worden sind.

60(2) Soweit der Bundesgerichtshof mit Blick auf die durch die Bundesnetzagentur herangezogene Datengrundlage darauf abstellt, dass nicht aufgezeigt worden sei, dass im Beschwerdeverfahren Tatsachenvortrag gehalten worden sei, der geeignet gewesen sei, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten zu erschüttern, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern eine Zurückverweisung hinsichtlich der Frage der Datenqualität des Jahres 2006 insoweit gleichwohl geboten und ihr Unterlassen willkürlich gewesen sein soll. Mit der Rüge, dass der Bundesgerichtshof in seinem in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Beschluss vom auf das Fehlen einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge verwiesen habe (vgl. -, Rn. 38), ohne dass es hierfür einen prozessualen Ansatzpunkt gegeben habe, wird nicht dargetan, dass er deshalb Tatsachenvortrag in der Beschwerdeinstanz unberücksichtigt gelassen habe könnte, der eine Zurückverweisung hätte erforderlich machen können. Soweit die Beschwerdeführerin meint, eine Zurückverweisung sei geboten gewesen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zur Datenqualität des Jahres 2006 nötigenfalls zu ergänzen, setzt sie sich nicht substantiiert damit auseinander, inwiefern eine beabsichtigte Ergänzung des Vortrags nach einfachem Recht eine Zurückverweisung erforderlich und damit das Oberlandesgericht zum gesetzlichen Richter gemacht hätte.

61(3) Soweit die Beschwerdeführerin eine Tatsachenfeststellung darin sieht, dass der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen und hierauf im angegriffenen Beschluss Bezug genommen hat, dass das Stützintervall 2009 bis 2016 mit einem Produktivitätsfaktor von 2,14 % heranzuziehen wäre, wenn man einen Zeitraum wählen wollte, der den Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 ARegV entspräche und bei dem jeweils das Jahr vor und nach einem Basisjahr in die Betrachtung einbezogen würde (vgl. BGHZ 228, 286 <311 Rn. 75>; Beschluss vom - EnVR 17/20 -, Rn. 36), ist jedenfalls nicht dargelegt, dass der angegriffene Beschluss auf dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht. Sie zeigt nicht substantiiert auf, dass ein für sie günstigeres Stützintervall in Betracht gekommen wäre, das Verzerrungen durch den sogenannten Basisjahreffekt besser als das von der Bundesnetzagentur herangezogene Stützintervall von 2006 bis 2016 hätte ausgleichen können. Hinsichtlich des von ihr angeführten Stützintervalls von 2008 bis 2017/2018 setzt sie sich nicht damit auseinander, dass der Bundesgerichtshof diesem Stützintervall entgegengehalten hat, dass es für 2017 und 2018 an Daten fehle (vgl. BGHZ 228, 286 <311 Rn. 75>), worauf er im angegriffenen Beschluss verwiesen hat.

62f) Die Verfassungsbeschwerde legt auch nicht ausreichend dar, dass der Bundesgerichtshof Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt hat, dass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union unterlassen hat.

63aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 135, 155 <230 f. Rn. 177>; 147, 364 <378 f. Rn. 37>; 149, 222 <284 Rn. 138>). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 135, 155 <231 f. Rn. 180>;147, 364 <380 Rn. 40>; 149, 222 <285 Rn. 141>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; 149, 222 <285 f. Rn. 141>).

64Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 135, 155 <232 Rn. 181>; 147, 364 <380 Rn. 41>; 149, 222 <286 Rn. 142>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 135, 155 <232 Rn. 182>; 147, 364 <381 Rn. 42>; 149, 222 <286 Rn. 142>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 135, 155 <232 f. Rn. 183>; 147, 364 <381 Rn. 43>; 149, 222 <286 Rn. 142>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>; 147, 364 <381 Rn. 43>; 149, 222 <287 Rn. 142>).

65bb) Den sich hieraus ergebenden Darlegungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinsichtlich der Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte aus Art. 41 Abs. 16 Satz 1 und Abs. 17 Gasbinnenmarktrichtlinie und aus Art. 47 GRCh beruft, nicht.

66Beruft sich eine Verfassungsbeschwerde darauf, dass das Fachgericht den ihm im Fall einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts zukommenden Beurteilungsrahmen unvertretbar überschritten habe, hat sie die Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs darzulegen. Hierzu ist im Einzelnen darzulegen, dass für eine in dem vorliegenden Verfahren relevante Auslegungsfrage keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht, auf die sich das Fachgericht in seinen Urteilen stützen könnte, oder eine bestehende Rechtsprechung die Frage möglicherweise nicht erschöpfend beantwortet oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2571/12 u.a. -, Rn. 7).

67Nachdem sich auch Art. 41 Abs. 17 Gasbinnenmarktrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh ableitet (vgl. Kommission/Ungarn, C-771/18, ECLI:EU:C:2020:584, Rn. 61; Urteil vom , Global NRG, C-277/22, ECLI:EU:C:2024:78, Rn. 18), hätte sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den sich aus Art. 47 Abs. 1 GRCh ergebenden Anforderungen an die Intensität der Kontrolle nationaler Entscheidungen, die in Anwendung eines Unionsrechtsakts erlassen wurden, durch nationale Gerichte auseinandersetzen müssen (vgl. Association of Independent Meat Suppliers, C-579/19, ECLI:EU:C:2021:665, Rn. 74 f.; Urteil vom , Craeynest u.a., C-723/17, ECLI:EU:C:2019:533, Rn. 31, 46). Sie setzt sich hiermit aber nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sich aus Art. 41 Abs. 17 Gasbinnenmarktrichtlinie andere Maßstäbe ergeben könnten, diese Rechtsprechung möglicherweise nicht erschöpfend oder ihre Fortentwicklung mehr als nur als entfernte Möglichkeit ist.

68Die Verfassungsbeschwerde legt auch eine Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den sich aus Art. 41 Abs. 16 Satz 1 Gasbinnenmarktrichtlinie ergebenden Begründungsanforderungen nicht substantiiert dar. Insoweit setzt sie sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den aus Art. 47 Abs. 1 GRCh folgenden Begründungsanforderungen an nationale Entscheidungen (vgl. PI, C-230/18, ECLI:EU:C:2019:383, Rn. 78) auseinander. Sie zeigt nicht auf, dass sich aus Art. 41 Abs. 16 Satz 1 der Richtlinie, der ebenfalls ausdrücklich der gerichtlichen Überprüfung dient, andere Maßstäbe ergeben könnten, diese Rechtsprechung möglicherweise nicht erschöpfend oder ihre Fortentwicklung mehr als nur als entfernte Möglichkeit ist.

69g) Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass der angegriffene Beschluss darauf beruht, dass der Bundesgerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

703. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden wendet, legt sie ihre Beschwer nicht ausreichend dar. Beschlüsse über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge können nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese eine gegenüber der Ausgangsentscheidung eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer entfalten (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>; BVerfGK 13, 496 <498>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 79/21 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 36). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren verwehrt wird (vgl. BVerfGE 119, 292 <295>; BVerfGK 13, 496 <498>). Keine eigenständige Beschwer liegt hingegen vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich die unterbliebene Korrektur und Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 536/24 -, Rn. 55; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 79/21 u.a. -, Rn. 3). Ausgehend hiervon zeigt die Verfassungsbeschwerde eine Beschwer nicht auf.

71Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

72Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250303.1bvr149123

Fundstelle(n):
DAAAJ-91455