Erfolgloser Eilantrag bzgl eines richterdienstgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung eines Richters der hessischen Landesjustiz in den Ruhestand - zur verfassungsprozessualen Verfahrensart bei Beschwerden bzgl richterdienstgerichtlicher Verfahren - hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels hinreichender Begründung
Gesetze: Art 20 Abs 4 GG, Art 94 Abs 1 Nr 1 GG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RiG HE
Instanzenzug: Hessischer Dienstgerichtshof für Richter Az: 1 DGH 1/22 Urteilvorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter Az: 1 DG 2/21 Urteilvorgehend Az: RiZ (B) 2/21 Beschlussvorgehend Hessischer Dienstgerichtshof für Richter Az: DGH 1/21 Urteilvorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter Az: XX Beschluss
Gründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
21. In der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen. Denn der Zulässigkeit des vom Antragsteller bezeichneten Organstreitverfahrens stünde bereits von vornherein die fehlende Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers entgegen. Als Richter in der hessischen Landesjustiz ist er nicht Teil eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Der von ihm ebenfalls genannte Abhilfeantrag nach Art. 20 Abs. 4 GG träte jedenfalls hinter anderen Möglichkeiten des Rechtsschutzes, hier der Verfassungsbeschwerde, zurück (vgl. BVerfGE 89, 155 <180>; 112, 363 <367 f.>; 123, 267 <333>), so dass zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels in der Hauptsache allein eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ausscheidet.
32. Der Antrag ist jedoch nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Es fehlt an einer nachvollziehbaren Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts, der sich lediglich in groben Zügen aus den vom Antragsteller übersandten Stellungnahmen erschließt. Die angegriffenen Entscheidungen hat er weder vorgelegt noch ihren Inhalt in einer Weise zusammengefasst, die eine auch nur überschlägige verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht. Auch den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgerichtshof, in dem der angegriffene Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, hat der Antragsteller nicht benannt und keine Unterlagen hierzu vorgelegt. Auf dieser Grundlage lässt sich seine Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Führung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht prüfen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250326.2bvq002025
Fundstelle(n):
TAAAJ-91454