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Umsatzsteuer | Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (BFH)
Sonstige Leistungen, die für den
unmittelbaren Bedarf der in
§ 8 Abs.
1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind,
sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend
Art. 148 Buchst. d
MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der
Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine
sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden
Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der - auf
der Vorstufe erbrachten - sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne
Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gem. § 4 Nr. 2 UStG sind steuerfrei insbesondere "Umsätze für die Seeschifffahrt" i.S. von § 8 Abs. 1 UStG. Hierzu gehöre...