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UmwG | Verschmelzung von Genossenschaften
Geschäftsguthaben i. S. von § 85 Abs. 2 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d. h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- oder abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des „inneren Werts“ des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt.
Nach § 85 Abs. 2 UmwG steht den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft bei einer – wie hier – rein genossenschaftlichen Verschmelzung ein im Spruchverfahren geltend zu machender Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG, § 1 Nr. 4 des Gesetzes über das ges...