Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine orthopädische Fachwerkstätte, so reichen die Tatsachenfeststellungen des FG, daß die den individuellen Maßen angepaßten Schuhleisten als solche keinen eigenen Marktwert gehabt hätten und der für ihren Erwerb gezahlte Kaufpreisanteil nur die Gegenleistung für die Überlassung des Kundenstamms gewesen sei, nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Schuhleisten wegen einer evtl. Möglichkeit einer Umarbeitung materielle Wirtschaftsgüter sind und die auf sie entfallenden Kaufpreisteile Anschaffungskosten i. S. von § 6 Abs. 2 EStG sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 441 BFHE S. 58 Nr. 151, JAAAA-98184
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