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Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke eröffnet interessante Gestaltungschancen
Übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind steuerfrei. Begünstigt sind Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch ihrer Art nach und auch ihrem Wert nach in den entsprechenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Die gute Botschaft lautet: Es können auch sehr wertvolle Geschenke an den Ehepartner oder an Kinder – wie beispielsweise eine Uhr für 50.000 € – sachlich schenkungsteuerbefreit sein.
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Wie angekündigt, befassen wir uns nun ausführlich mit einer zuweilen unterschätzten Vergünstigung bei der Erbschaftsteuer: der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Nach dieser Vorschrift bleiben übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei.
Bei der Beratung von vermögenden Privatpersonen ist es gleich aus zwei Gründen sinnvoll, sich mit der Steuerbefreiung zu befassen. Zum einen können auch sehr wertvolle Geschenke sachlich von der Schenkungsteuer befreit sein. Dadurch werden die Freibeträge geschont. Wichtig ist die Kenntnis der Norm aber auch, um bei Folgeschenkungen richtige Angaben hin...