Gesetze: BewG (1965) § 95 Abs. 1BewG (1965) § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5.FGO § 155ZPO § 240
Leitsatz
1. Ein finanzgerichtliches Verfahren wegen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft kann ggf. auch durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines notwendig beigeladenen Gesellschafters unterbrochen werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung, so wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat.
2. Ist an einer GmbH & Co. KG auch eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt, so gehört auch ein ihr zuzurechnender Anteil an der GmbH, die einen eigenen, nicht nur unbedeutenden Geschäftsbetrieb unterhält, nicht zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG (Fortentwicklung von BFHE 143, 93, BStBl II 1985, 241; BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 23 BFHE S. 16 Nr. 151, EAAAA-98177
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