Instanzenzug: Az: 3 KLs 1/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 17 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Betruges sowie Amtsanmaßung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung sowie Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, Betruges sowie Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung sowie Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und erweisen sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3a) Die Angeklagten D. und H. vereinbarten spätestens im Oktober 2022, Personen unter einer Legende anzurufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Übergabe von Bargeld, Wertgegenständen und Kontokarten nebst PIN zu veranlassen. In Umsetzung des Plans rief der Angeklagte D. bei der 53-jährigen intelligenzgeminderten Zeugin T. und ihrer 74-jährigen Mutter an. Er gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und behauptete eine unautorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Zeugin, wobei er diese Transaktion noch stornieren könne. Hierdurch wollte er das Vertrauen der Zeugin gewinnen, was auch gelang. Tatplangemäß behauptete er weiter, die Konten der Zeugin und ihrer Mutter müssten gesperrt werden, da sonst Betrüger ungehinderten Zugriff darauf hätten. Zu diesem Zweck sollte die Zeugin die EC-Karten an einen „Bankmitarbeiter“ aushändigen und die jeweilige PIN mitteilen, was die Zeugin glaubte. Sie übergab ihre eigene und die EC-Karte ihrer Mutter dem Angeklagten H. und offenbarte die jeweilige PIN. Dieser Angeklagte hob anschließend insgesamt 5.710 Euro von den Konten der Geschädigten ab (Fall II.1).
4Spätestens Ende Juni 2023 waren die Angeklagten D. und H. übereingekommen, auch weiterhin zur Deckung ihres Geldbedarfs in vergleichbarer Art und Weise von Personen Geld und Wertgegenstände zu erlangen. Die Geschädigten sollten nunmehr aus einem fahrenden Pkw heraus angerufen werden, um eine Aufdeckung der Taten durch die Ermittlungsbehörden zu erschweren. In dieses Vorhaben banden sie den nichtrevidierenden Mitangeklagten ein, der überwiegend als Anrufer (Fälle II.2 bis II.4, II.6 und II.7) und in einem Fall als Mitfahrer (Fall II.5) agierte. Ab Mitte Juli 2023 (Fall II.8) übernahm der Angeklagte K. die Aufgaben des Nichtrevidenten. Der Angeklagte M. schloss sich Ende Juli 2023 vor der Tat II.12 der Gruppe an. Seine Tatbeiträge bestanden ausschließlich in Unterstützungshandlungen.
5Von Juli bis August 2023 riefen die Angeklagten in unterschiedlichen Konstellationen in arbeitsteiligem Zusammenwirken zwischen 80 und 95 Jahre alte Geschädigte an. Als vermeintliche Bankmitarbeiter wollten sie die Angerufenen insbesondere davon überzeugen, dass Falschgeld an diese ausgezahlt worden sei. Dadurch sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld an einen „Abholer“ bewegt werden. Zu Beginn der Gespräche gab der jeweilige Anrufer vor, es habe eine Auslandsüberweisung vom Konto der Geschädigten gegeben, die er stoppen oder stornieren könne. Zur Verstärkung der beabsichtigten Fehlvorstellung der Angerufenen übernahm teilweise – unter anderem in den Fällen II.3 und II.17 – ein Mittäter als vermeintlicher Polizeibeamter oder Staatsanwalt zeitweise das Gespräch. Letztlich waren die Täter nur im Fall II.8 erfolgreich. Im Übrigen legten die Angerufenen auf, bevor die Angeklagten die Auszahlung von Falschgeld thematisieren konnten (Fälle II.3 und II.17) oder sie schöpften im weiteren Verlauf Verdacht, woraufhin die Telefonate beendet wurden. In wenigen Fällen verhinderte auch das Einschreiten Dritter nachteilige Vermögensverfügungen.
6Im Fall II.8 erlangten die Angeklagten D. , K. und H. von der Geschädigten Bargeld in Höhe von 205 Euro sowie ihre EC-Karte nebst PIN. Während der Übergabe der Gegenstände setzte der Angeklagte K. das Telefonat mit der Geschädigten fort. Er beabsichtigte, sie am nächsten Tag erneut zu kontaktieren, um unter Ausnutzung des gewonnenen Vertrauens die Aushändigung weiteren Bargeldes zu erreichen. Am Folgetag veranlasste er die Geschädigte, 7.500 Euro von ihrem Sparkonto abzuheben. Zu einer Übergabe kam es nicht, weil sie zwischenzeitlich durch die Polizei gewarnt worden und nur zum Schein auf die Forderung eingegangen war (Fall II.9). Der Angeklagte H. hob mit der zuvor erbeuteten EC-Karte 2.000 Euro vom Konto der Geschädigten ab.
7b) Das Landgericht hat Fall II.1 als vollendeten Betrug und Fall II.8 als vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug gewürdigt. Die Fälle II.3 und II.17 hat es mangels unmittelbaren Ansetzens im Sinne von § 22 StGB nicht als Betrugsversuch, sondern nur als (Beihilfe zur) Amtsanmaßung gewertet. In den übrigen Fällen hat es jeweils versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug oder Beihilfe hierzu angenommen, teilweise in Tateinheit mit (Beihilfe zur) Amtsanmaßung.
82. Die Revisionen der Angeklagten haben nur in geringem Umfang Erfolg.
9a) Zutreffend ist das Landgericht in den Fällen II.2, II.4 bis II.7, II.10 bis II.16 und II.18 bis II.21 davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten – teilweise neben (Beihilfe zur) Amtsanmaßung – des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs oder der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben. Insbesondere tragen die Feststellungen in allen Fällen die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens im Sinne von § 22 StGB.
10aa) Versucht ist eine Tat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zu ihr ansetzt. Er muss dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten (vgl. , BGHSt 26, 201). Diesen abstrakten Maßstab hat das Tatgericht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles wertend zu konkretisieren (vgl. Rn. 9 mwN, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38). Dabei ist das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung zu setzen ( Rn. 27, NStZ 2022, 409; Beschluss vom – 1 StR 222/01, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 2).
11Beim Betrug wird die Grenze zum Versuch in der Regel spätestens dann überschritten, wenn der Täter mit der tatbestandlichen Täuschung das erste Merkmal des Straftatbestandes erfüllt (st. Rspr.; vgl. zum allgemeinen Maßstab , BGHR StGB § 263Abs. 1 Versuch 2). Eine solche tatbestandliche Täuschung liegt aber noch nicht in jeder irreführenden Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Getäuschten, sondern erst in derjenigen, die den Getäuschten irrtumsbedingt zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmt und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich wird (vgl. , BGHSt 37, 294, 296).
12Doch können schon vorbereitende, noch nicht tatbestandliche Täuschungen einen versuchten Betrug begründen ( Rn. 27, NStZ 2022, 409; vom – 5 StR 463/92, BGHR StGB § 22 Ansetzen 16; Beschluss vom – 3 StR 48/01, BGHR StGB § 22 Ansetzen 29 jeweils mwN), wenn der Täter mit ihnen eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll (st. Rspr.; vgl. Rn. 42 mwN, BGHSt 67, 55). Sieht der Tatplan dabei eine Täuschung in mehreren Teilschritten vor, bei der vorbereitende, vertrauensstiftende Handlungen erst im weiteren Verlauf in die tatbestandliche Täuschung einmünden sollen, so stehen der Annahme unmittelbaren Ansetzens bereits durch die erste irreführende Einwirkung auf das Opfer solche Zwischenakte nicht entgegen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden (vgl. Rn. 27, NStZ 2022, 409; Beschluss vom – 5 StR 15/20 Rn. 4, BGHSt 65, 15; vgl. auch Urteile vom – 3 StR 303/01, BGHR StGB § 22 Ansetzen 30; vom – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 jeweils mwN). Ob der Täter zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab ( Rn. 27, NStZ 2022, 409). Wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des Vermögens seines Opfers (vgl. Rn. 9 mwN, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38).
13bb) Das Landgericht hat nach diesem Maßstab rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den vorgenannten Fällen die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten war, weil die jeweils vorgenommenen Täuschungshandlungen die angestrebten Vermögensverschiebungen nicht lediglich vorbereiten, sondern unmittelbar ohne wesentliche Zwischenschritte in sie einmünden sollten.
14(1) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere aus dem festgestellten Gleichlauf der Anrufe sowie den Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Versuchsbeginn – ergibt sich, dass der gemeinsame Tatplan in allen Fällen vorsah, vorwiegend ältere Menschen anzurufen und sich als Bankmitarbeiter auszugeben. Der anrufende Täter sollte zu Beginn des jeweiligen Gesprächs eine nicht autorisierte Auslandsüberweisung vom Konto der Angerufenen behaupten, die er noch stoppen oder stornieren könne, um hierdurch deren Vertrauen zu gewinnen. Anschließend sollten die Angerufenen davon überzeugt werden, dass ihnen durch einen unlauteren Bankmitarbeiter Falschgeld ausgezahlt worden sei. Dieses müsse umgetauscht und Kontokarten müssten nach ihrer Aushändigung gesperrt werden. Durch die aus mehreren ineinander übergreifenden Abschnitten aufgebaute Gesamttäuschung sollten die Geschädigten zur Übergabe von Bargeld und Wertgegenständen an einen „Abholer“ bewegt werden. Erforderlichenfalls sollten sich Mittäter als Polizeibeamter oder Staatsanwalt ausgeben, um etwaiges Misstrauen der Angerufenen zu zerstreuen.
15(2) Daraus folgt, dass die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ aus Tätersicht spätestens mit der Behauptung des angeblichen Bankmitarbeiters über eine unautorisierte Auslandüberweisung vom Konto des Angerufenen überschritten war. Denn nach dem Tatplan sollte diese Täuschung über ein erhebliches Übel für die Angerufenen in Kombination mit der vorgeblichen Abwendungsmöglichkeit des anrufenden Täters das Vertrauen der Opfer erwecken, um es so für die unmittelbar folgenden, von vornherein geplanten weiteren Täuschungen und die ihm schließlich abverlangten Mitwirkungshandlungen zu instrumentalisieren. Das Telefonat – nötigenfalls auch mehrere unmittelbar hintereinander geführte Telefonate – mit sämtlichen angedachten kommunikativen Einwirkungen auf das Opfer bildete nach Tätervorstellung eine Einheit, in der mehrere unwahre Behauptungen ineinandergreifen sollten, um schließlich das Vorstellungsbild zu erzeugen, der Angerufene habe an der Überführung eines unlauteren Bankmitarbeiters mitzuwirken, indem er Falschgeld oder Kontokarten nebst PIN herausgebe oder Bargeld abhebe und übergebe. Hierfür sollte die Täuschung über die Identität des Anrufers (besorgter Bankmitarbeiter), verbunden mit der Information über eine angeblich unbefugte Auslandsüberweisung, die Grundlage sein. Auf diese aufbauend sollten die Telefonate ohne zeitliche Zäsur solange fortgesetzt werden, bis sie (unmittelbar) in die schädigende Vermögensverfügung einmündeten.
16Neben der zeitlich engen Verknüpfung waren sämtliche Täuschungshandlungen bis zur erstrebten Tatbestandsverwirklichung nach den Urteilsgründen auch inhaltlich untrennbar miteinander verbunden. Insbesondere war die ständige Befassung der Angerufenen geeignet, sie davon abzuhalten, ihre Lage zu reflektieren oder Dritte um Rat zu fragen oder um Hilfe zu bitten. Dies wird belegt durch die Feststellungen zu den Fällen II.6, II.11 bis II.15, II.20, bei denen die Angeklagten eine Umsetzung des Plans als gescheitert betrachteten, wenn aus ihrer Sicht die Angerufenen Kontakt zu Nachbarn, Angehörigen oder der Polizei aufgenommen haben könnten oder dies bevorstand. Nur durch das im Urteil beschriebene Vorgehen konnte nach Vorstellung der Täter die erstrebte – objektiv unvernünftige – Vermögensverfügung der Geschädigten erreicht werden. Zäsuren oder Vorbehalte sah der Tatplan nicht vor. Er verknüpfte sämtliche Handlungen zu einem einheitlichen Geschehen. Sobald sich der jeweilige Geschädigte dem Anrufer anvertraute, war aus Tätersicht sein Vermögen konkret gefährdet.
17(3) Danach ist das Landgericht in den vorgenannten Fällen zutreffend vom Versuchsbeginn ausgegangen. Denn jeweils wurden jedenfalls die vermeintliche Auslandsüberweisung und die Möglichkeit der Stornierung thematisiert, was ausreichend war. Daher hat das Landgericht auch richtigerweise angenommen, dass das unmittelbare Ansetzen nicht voraussetze, dass die Angerufenen schon zur Übergabe von Bargeld an einen Abholer aufgefordert wurden.
18Soweit das Landgericht indes in den Fällen II.3 und II.17 ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines Betruges abgelehnt hat, weil „der jeweilige Anrufer nicht einmal dazu gekommen [sei], der angerufenen Person zu berichten, dass an sie angeblich Falschgeld ausgezahlt worden sein könne“, so erweist sich dieser (späte) Anknüpfungspunkt für den Versuchsbeginn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen als unzutreffend. Sollte sich das Landgericht an der Annahme eines früheren Versuchsbeginns mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gehindert gesehen haben, wonach zeitlich abgesetzte, nur dem Erschleichen des allgemeinen Vertrauens des Opfers dienende Handlungen beim Betrug in aller Regel noch keinen Versuchsbeginn bedeuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 3/21 Rn. 42 mwN, BGHSt 67, 55; vom – 2 StR 117/20 Rn. 7, wistra 2022, 419 jeweils mwN), hat es nicht bedacht, dass den Entscheidungen jeweils mehraktige Geschehen zugrunde lagen. Bei derartigen „gestreckten Täuschungen“ (vgl. zum Begriff LK/Kubiciel/Tiedemann, StGB, 13. Aufl., § 263 Rn. 276) sollen nach der Tätervorstellung die einzelnen Täuschungshandlungen mit zeitlichen Zäsuren an verschiedenen Tagen – teils über Wochen oder Monate hinweg – ausgeführt werden. Vorliegend bildeten die Taten demgegenüber jeweils eine „zusammenhängende telefonische Kommunikation an einem einzigen Tag“, worauf das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluss zutreffend hingewiesen hat (HansOLG Bremen, Beschluss vom – 1 Ws 28/24, OLGSt StGB § 263 Nr. 33 Rn. 15). Dieser Rechtsfehler beschwert die insoweit nur wegen (Beihilfe zur) Amtsanmaßung verurteilten Angeklagten aber nicht.
19b) Der Schuldspruch ist hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle II.8 und II.9 als tatmehrheitlich rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten D. , K. und H. haben sich insoweit nur wegen eines tateinheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig gemacht.
20Aus der Fortsetzung des Telefonats mit der Geschädigten im Fall II.8 in der Absicht, sie am Folgetag erneut zu kontaktieren, um weiteres Bargeld zu erlangen (Fall II.9), folgt eine in der Überschneidung der Tathandlungen liegende Teilidentität. Dies führt zur tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. Rn. 2 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
21c) Die Rechtsfolgenaussprüche weisen keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf. Die Ausführungen des Generalbundesanwalts bedürfen lediglich hinsichtlich der Nichtannahme des vertypten Milderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs im Fall II.1 der Ergänzung. Die Voraussetzungen des § 46a StGB liegen nicht vor, weil es an einem kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten K. und beiden Geschädigten fehlt. Es genügt auch nicht, dass sich der Angeklagte D. bei einer der beiden Geschädigten entschuldigt und den Schaden ersetzt hat. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. Rn. 15). Ein kommunikativer Prozess gegenüber der Geschädigten H. T. ergibt sich aus dem Urteil indes nicht.
223. a) Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die für den Fall II.9 festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten (Angeklagte D. und K. ) und acht Monaten (Angeklagter H. ). Die Gesamtstrafen werden hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden zahlreichen Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten (Angeklagter H. ) und neun Monaten (Angeklagte D. und K. ) bis zu zwei Jahren und drei Monaten (D. und K. ) und einem Jahr und sechs Monaten (H. ) ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
23b) Daneben hat der Senat den hinsichtlich des Angeklagten M. offensichtlich falsch gefassten Schuldspruch klargestellt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist dieser Angeklagte nur der Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung sowie der Beihilfe zur Amtsanmaßung schuldig. Aus der rechtlichen Würdigung der Haupttaten, zu denen der Angeklagte (nur) Beihilfe geleistet hat, und auch aus der vom Landgericht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass es tatsächlich von Beihilfehandlungen zum versuchten – nicht zum vollendeten – Betrug ausgegangen ist, was versehentlich keinen Eingang in die Urteilsformel gefunden hat.
244. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR583.24.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-91254