Gesetze: AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 1, 2BewG §§ 22, 76
Leitsatz
1. Die Fortschreibung eines Einheitswerts wegen Änderung tatsächlicher Verhältnisse und die fehlerbeseitigende Fortschreibung stehen in bezug auf den Fortschreibungszeitpunkt selbständig nebeneinander (Anschluß an BFHE 134, 184, BStBl II 1982, 15 und BFHE 135, 341, BStBl II 1982, 451).
2. Hat das FA eine fehlerbeseitigende Fortschreibung zu einem zu früh liegenden Fortschreibungszeitpunkt vorgenommen und wird der Fortschreibungsbescheid aufgehoben, so kann das FA die fehlerbeseitigende Fortschreibung nach § 174 Abs. 4 AO (1977) i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO (1977) zum frühestmöglichen Stichtag nachträglich vornehmen, der sich unter Berücksichtigung des aufgehobenen Bescheids ergibt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 843 BFHE S. 567 Nr. 150, GAAAA-98172
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