1. Rentenanpassungsmitteilungen regeln ausschließlich die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte und enthalten keine Regelung über einen Einkommensanrechnungsbetrag.
2. Von einem Aufhebungsverwaltungsakt können über die im Wortlaut seines Verfügungssatzes konkret genannten Bewilligungen hinaus weitere Bewilligungen umfasst sein, wenn sich dies aus der Auslegung des Aufhebungsverwaltungsakts nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.
3. Wer Witwerrente bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, erzieltes Einkommen dem Leistungsträger mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht wird nicht durch die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung bei der DRV Knappschaft-Bahn-See genügt. Im Verhältnis eines leistenden Trägers gegenüber Versicherten besteht keine Verpflichtung, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen.
Fundstelle(n): OAAAJ-91220
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