Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Zolltarifliche Einreihung – Positionen 2106 und 2202 – Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form
Leitsatz
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen in Form von Eisensulfat, einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält, in unverdünntem Zustand in einer Dosis von zwei Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200-ml-Plastikflaschen vermarktet wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2202 der Nomenklatur einzureihen ist.
Gesetze: DVO (EU) 2022/1998, KN Pos. 2106, KN Pos. 2202, VO (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 2106 und 2202 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom (ABl. 2022, L 282, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Prisum Healthcare SRL und der Autoritatea Vamală Română (rumänische Zollbehörde) über die zolltarifliche Einreihung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Namen „Feroglobin liquid plus“.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) am in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.
4 Die WZO genehmigt unter den in Art. 8 des HS-Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen die Erläuterungen und Einreihungsavise, die von dem durch Art. 6 des HS-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für das HS angenommen wurden.
5 Kapitel 21 („Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“) des HS enthält dessen Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“).
6 Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“) des HS enthält dessen Position 2202 („Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht‑, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009“).
7 In den Erläuterungen zur Position 2106 des HS heißt es:
„…
Zu dieser Position gehören z.B.:
…
Zubereitungen, die häufig als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden und aus einem oder mehreren Vitaminen, Mineralien, Aminosäuren, Konzentraten, Extrakten, Isolaten oder aus Substanzen, die in Lebensmitteln enthalten sind, oder aus synthetischen Versionen von solchen Substanzen bestehen und als Ergänzung zur normalen Ernährung dienen. Dazu gehören solche Produkte, unabhängig davon, ob sie Süßstoffe, Farben, Aromen, Riechstoffe, Trägerstoffe, Füllstoffe, Stabilisatoren oder andere technische Hilfsmittel enthalten oder nicht. Auf den Packungen dieser Zubereitungen ist häufig angegeben, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen, die sportliche Leistung verbessern, mögliche Nährstoffmängel verhindern oder ein nicht optimales Nährstoffniveau korrigieren.
Diese Zubereitungen enthalten keine ausreichende Menge an Wirkstoffen, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung gegen Krankheiten oder andere Leiden als den betroffenen Nährstoffmangel zu erzielen. Andere Zubereitungen mit einer ausreichenden Menge an Wirkstoff, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung gegen eine spezifische Krankheit oder ein spezifisches Leiden zu erzielen, sind ausgeschlossen (Position 3003 oder 3004).“
8 In den HS-Erläuterungen zur Position 2202 dieses Systems wird ausgeführt:
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen.
Hierher gehören z.B.
Gesüßte oder aromatisierte Mineralwässer (natürlich oder künstlich).
Getränke, wie Zitronen‑, Orangen‑, Colagetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, auch gesüßt, aromatisiert mit Säften aus Früchten oder Nüssen, Fruchtessenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal auch mit Zusatz von Citronensäure oder Weinsäure. Sie sind häufig mit Kohlendioxid versetzt. Meistens werden sie in Flaschen oder anderen luftdicht verschlossenen Behältnissen gestellt.
…
Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Position 2009.
Hierher gehören z.B.
Tamarinden-Nektar, aus passiertem Fruchtfleisch durch Zusatz von Wasser, Zucker oder anderen Süßmitteln als unmittelbar genussfertiges Getränk hergestellt.
Bestimmte andere unmittelbar genussfertige Getränke, wie z.B. Getränke auf der Grundlage von Milch und Kakao.
Nicht zu dieser Position gehören:
Trinkjoghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), mit Zusatz von Kakao, Früchten oder Aromastoffen (Pos. 0403).
Zuckersirupe der Pos. 1702 und aromatisierte Zuckersirupe der Pos. 2106.
Frucht‑, Nuss- und Gemüsesäfte, auch wenn sie unmittelbar als Getränk verwendet werden können (Pos. 2009).
Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004.“
Unionsrecht
KN
9 Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt, regelt die KN die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung übernimmt diese Nomenklatur bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
10 Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) unter A mit allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
11 Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt IV „Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“. In diesem Abschnitt befinden sich die Kapitel 21 („Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“) und 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“).
12 Die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 21 der KN lautet:
„Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.“
13 Kapitel 21 umfasst u.a. folgende Position und Unterpositionen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) | Besondere Maßeinheit |
1 | 2 | 3 | 4 |
… | |||
2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||
… | |||
2106 90 |
– andere: | ||
… | |||
2106 90 98 |
– – – andere | 9 … |
— |
14 Kapitel 22 der KN enthält ihre Position 2202 und deren Unterpositionen. In diesen heißt es:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) | Besondere Maßeinheit |
1 | 2 | 3 | 4 |
… | |||
2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht‑, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009: | ||
… | |||
2202 99 | – – andere: … | ||
… | |||
2202 99 19 | – – – andere: … | 9,6 | 1 |
… |
15 Für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits sind die Erläuterungen zur KN einschlägig, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt und am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden (ABl. 2019, C 119, S. 1, im Folgenden: Erläuterungen zur KN).
16 Der einleitende Teil („Allgemeines“) der Erläuterungen zur KN für Kapitel 21 dieser Nomenklatur lautet:
„Die Einreihung von ‚Nahrungsergänzungsmitteln‘ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im [Urteil vom , Swiss Caps (C‑410/08 bis C‑412/08, EU:C:2009:794)] aufgestellt wurden.“
17 Unter „Allgemeines“ im einleitenden Teil der Erläuterungen zur KN für Kapitel 22 dieser Nomenklatur heißt es:
„…
Hierher gehören auch – sofern sie nicht Arzneiwaren sind – Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z.B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholhaltige Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).“
18 Bezüglich der Position 2202 der KN heißt es in den Erläuterungen zur KN:
„…
Nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z.B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe [Urteil vom , Dr Ritter, 114/80, EU:C:1981:79]) …“
19 In Bezug auf die Unterposition 2202 99 19 der KN lauten die Erläuterungen zur KN:
„Hierher gehören auch Anregungsmittel (Tonika) im Sinne der Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, zweiter Absatz. Diese nicht alkoholhaltigen Getränke, die oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden, können aus Pflanzenauszügen (einschließlich Kräutern) usw. hergestellt werden und Vitamin- und/oder Mineralstoffzusätze usw. enthalten. Diese Zubereitungen sollen im Allgemeinen dem Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens dienen und unterscheiden sich daher von den in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A, beschriebenen aromatisierten oder gesüßten Wässern und anderen Erfrischungsgetränken der Unterposition 2202 10 00.“
Richtlinie 2002/46/EG
20 Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
‚Nahrungsergänzungsmittel‘ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen;
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
21 Prisum Healthcare vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form mit dem Namen „Feroglobin liquid plus“, das in 200‑ml-Plastikflaschen vermarktet wird und Eisen in Form von Eisensulfat, einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker sowie Glukosesirup enthält (im Folgenden: in Rede stehende Ware). Prisum Healthcare empfiehlt die Einnahme von zwei Teelöffeln der in Rede stehenden Ware pro Tag und gibt an, dass sie für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt sei und somit zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beitrage.
22 Im März 2023 beantragte Prisum Healthcare bei der rumänischen Zollbehörde die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zur Einreihung der in Rede stehenden Ware in die Position 2106 der KN, und zwar in die Unterposition 2106 90 98.
23 Am erließ die Behörde eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft, in der sie ausführte, dass die in Rede stehende Ware für die Zwecke ihrer zolltariflichen Einreihung als tonisches Getränk im Sinne der Position 2202 der KN anzusehen sei.
24 Gegen diese Entscheidung legte Prisum Healthcare Beschwerde ein.
25 Am wies die rumänische Zollbehörde die Beschwerde zurück und lehnte es ab, die in Rede stehende Ware in die Position 2106 der KN einzureihen. Sie war der Auffassung, die KN enthalte keine spezifischen Positionen für als Nahrungsergänzungsmittel vermarktete Waren und aus dieser Nomenklatur gehe auch nicht hervor, dass Nahrungsergänzungsmittel unabhängig von ihren Merkmalen zwingend in die Position 2106 der KN einzureihen wären. Unter anderem unter Bezugnahme auf die Allgemeine Vorschrift 1 für die Auslegung der KN führte sie aus, dass nur solche Waren in die Position 2106 der KN einzureihen seien, die nicht in andere, spezifische Positionen eingereiht werden könnten. Nahrungsergänzungsmittel wie die in Rede stehende Ware könnten jedoch in verschiedene Positionen der KN eingereiht werden. Somit sei die in Rede stehende Ware eine Zubereitung in flüssiger Form, die unverdünnt zum Verbrauch bestimmt sei, so dass sie in die Position 2202 der KN eingereiht werden müsse.
26 Gegen diese Entscheidung erhob Prisum Healthcare Klage vor der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht.
27 Angesichts dessen, dass es in der KN keine spezifischen Positionen für als Nahrungsergänzungsmittel vermarktete Waren, unabhängig von ihrer Form (flüssig, fest, Kapseln etc.), gibt, streiten die Parteien vor dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen über die Frage, ob Waren in flüssiger Form, die als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet werden, in eine andere Tarifposition als die Position 2106 einzureihen sind.
28 Prisum Healthcare macht im Wesentlichen geltend, dass die in Rede stehende Ware angesichts ihrer besonderen technischen Merkmale und trotz ihrer flüssigen Form ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46 sei und daher in die Position 2106 der KN, genauer in deren Unterposition 2106 90 98, hätte eingereiht werden müssen. Außerdem habe die rumänische Zollbehörde, indem sie ihre Entscheidung im Hinblick auf die flüssige Form dieser Ware begründet habe, die Rechtsprechung aus dem Urteil vom , Swiss Caps (C‑410/08 bis C‑412/08, EU:C:2009:794), missachtet.
29 Dagegen folgt nach Ansicht der rumänischen Zollbehörde aus dem Urteil vom , Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), dass alle Waren in flüssiger Form, wie die in Rede stehende Ware, zwingend in die Position 2202 der KN einzureihen seien, die „nicht alkoholhaltige Getränke“ und „tonische Getränke oder Anregungsmittel (Tonika)“ umfasse, unabhängig von ihrer Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel.
30 Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass die Rechtsprechung aus jenem Urteil auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist. Das Urteil sei nämlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2658/87 ergangen und habe ein tonisches Getränk und nicht ein Nahrungsergänzungsmittel betroffen. Darüber hinaus habe zum einen der Ausschuss für das HS entschieden, eine Ware mit Merkmalen, die mit denen der in Rede stehenden Ware vergleichbar seien, in die Position 2106 des HS einzureihen, und zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom , Swiss Caps (C‑410/08 bis C‑412/08, EU:C:2009:794), dass ein Nahrungsergänzungsmittel in Form von Gelatinekapseln in die Position 2106 der KN einzureihen sei.
31 Vor diesem Hintergrund hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die KN dahin auszulegen, dass
eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen (als Eisensulfat), einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält und unverdünnt in einer Dosis von zwei Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200‑ml-Plastikflaschen vertrieben wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2202 der KN einzureihen ist, da die flüssige Form dieser Lebensmittelzubereitung bewirkt, sie von der Einreihung in die Position 2106 auszuschließen?
Zur Vorlagefrage
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen in Form von Eisensulfat, einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält, in unverdünntem Zustand in einer Dosis von zwei Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200-ml-Plastikflaschen vermarktet wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2106 oder in die Position 2202 der Nomenklatur einzureihen ist.
33 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (Urteil vom , Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Ferner ist nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN für die zolltarifliche Einreihung von Waren maßgebend. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (Urteil vom , Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum HS und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (Urteil vom , Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Die Position 2106 der KN betrifft ihrem Wortlaut nach „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 der KN werden u.a. Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in die in Rede stehende Position eingereiht.
37 Folglich ist eine Lebensmittelzubereitung, die in die Position 2202 der KN einzureihen ist, schon aus diesem Grund von der Einreihung in die Position 2106 der KN ausgeschlossen.
38 Daher ist zu prüfen, ob eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form in die Position 2202 der KN eingereiht werden kann.
39 Ihrem Wortlaut nach umfasst die Position 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht‑, Nuss- und Gemüsesäfte.
40 Was erstens den Begriff „Getränk“ betrifft, der weder in der KN noch im HS noch in den jeweiligen Erläuterungen zur KN und zum HS definiert ist, hat der Gerichtshof in den Rn. 8 und 9 des Urteils vom , Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), bereits im Wesentlichen entschieden, dass dieser Begriff als Gattungsbegriff verstanden werden muss, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden, so dass er alle Flüssigkeiten erfasst, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können, oder auf die verwendeten Ausgangsstoffe ankommt.
41 Obwohl dieses Urteil vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2658/87 ergangen ist und die Auslegung der Positionen 2106 und 2202 des ehemaligen Gemeinsamen Zolltarifs betrifft, bleibt es für den vorliegenden Fall einschlägig, da die maßgeblichen Bestimmungen der in Rede stehenden Tarifpositionen und die Bestimmungen, die ihre Auslegung regeln, nicht geändert wurden.
42 Zweitens geht aus dem Abschnitt „Allgemeines“ im einleitenden Teil der Erläuterungen zu Kapitel 22 der KN hervor, dass zu diesem Kapitel auch Anregungsmittel (Tonika) gehören, „die zwar nur in kleinen Mengen, z.B. löffelweise, eingenommen werden“, jedoch pur trinkbar sind. Dagegen fallen nicht alkoholhaltige Anregungsmittel (Tonika), „die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen“, im Allgemeinen unter die Position 2106 der KN.
43 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom , Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), heißt es in der Erläuterung zur Position 2202 der KN, dass nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position Flüssigkeiten sind, die zum menschlichen Genuss bestimmt und pur trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern diese Getränke nicht zu einer anderen, spezifischeren Position der KN gehören. Weiter heißt es, dass rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z.B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, für ihre Einreihung nicht relevant sind.
44 Darüber hinaus sind, wie aus den Erläuterungen zur KN für die Unterposition 2202 99 19 der KN hervorgeht, nicht alkoholhaltige Getränke, die oft als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichnet werden, dem Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens dienen sollen, aus Pflanzenauszügen einschließlich Kräutern hergestellt sein können und Vitamin- und/oder Mineralstoffzusätze enthalten können, grundsätzlich in diese Unterposition der KN einzureihen.
45 Drittens kann, wie die rumänische und die polnische Regierung sowie die Kommission festgestellt haben, aus dem Urteil vom , Swiss Caps (C‑410/08 bis C‑412/08, EU:C:2009:794), nicht abgeleitet werden, dass jede als Nahrungsergänzungsmittel angesehene Lebensmittelzubereitung in die Position 2106 der KN einzureihen wäre. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich nur entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel in Form von Gelatinekapseln in die Position 2106 der KN einzureihen sind, ohne auszuschließen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form in die Position 2202 der KN eingereiht werden kann.
46 Viertens steht der Umstand, dass die in Rede stehende Ware als „Nahrungsergänzungsmittel“ im Sinne der Richtlinie 2002/46 vermarktet wird, angesichts der grundlegend unterschiedlichen Ziele dieser Richtlinie und der KN der Einreihung dieses Produkts in die Position 2202 der KN nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom , LEK, C‑700/15, EU:C:2016:959, Rn. 34 bis 37).
47 Was schließlich, fünftens, das vom Ausschuss für das HS auf seiner 71. Sitzung im März 2023 angenommene Einreihungsavis 2106.90/43 anbelangt, auf das sich Prisum Healthcare in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht und in dem eine Ware mit Merkmalen, die mit denen der in Rede stehenden Ware vergleichbar sind, in die Position 2106 des HS eingereiht wurde, ist mit der rumänischen und der polnischen Regierung sowie der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Union in Anbetracht des Urteils vom , Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), einen Antrag auf Überprüfung dieses Einreihungsavis gestellt hatte. Nachdem der Ausschuss für das HS diesen Antrag jedoch zurückgewiesen hatte, teilte die Kommission dem Generalsekretär der WZO mit Schreiben vom mit, dass sie aufgrund jenes Urteils das genannte Einreihungsavis nicht anwenden könne.
48 Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Einreihungsavise zwar ein Hilfsmittel darstellen, das für die Auslegung der einzelnen Positionen der KN wichtig ist, sie aber nicht rechtsverbindlich sind; sie sind unbeachtlich, wenn ihre Auslegung mit dem Wortlaut der fraglichen Position der KN unvereinbar erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom , SmithKline Beecham, C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 24 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Daraus folgt, dass Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form, wenn sie aufgrund dieser Form als Getränk zum menschlichen Genuss bestimmt sein können, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder dem besonderen Zweck, für den sie konsumiert werden, in die Position 2202 der KN eingereiht werden können, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position der KN gehören. Denn die flüssige Form, in der solche Lebensmittelzubereitungen vorliegen, ist als objektives Merkmal anzusehen, das sie von der Einreihung in die Position 2106 der KN ausschließt.
50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen in Form von Eisensulfat, einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält, in unverdünntem Zustand in einer Dosis von zwei Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200‑ml-Plastikflaschen vermarktet wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2202 der Nomenklatur einzureihen ist.
Kosten
51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine Lebensmittelzubereitung in flüssiger Form, die Eisen in Form von Eisensulfat, einen Vitaminkomplex, Mineralsalze, Pflanzenextrakte, natürliche Fruchtextrakte, andere Nährstoffe, Honig, Zucker und Glukosesirup enthält, in unverdünntem Zustand in einer Dosis von zwei Teelöffeln pro Tag verzehrt wird, in 200-ml-Plastikflaschen vermarktet wird, spezifisch zur Verwendung für die Bildung von Hämoglobin und roten Blutkörperchen bestimmt ist und die Funktion eines Nahrungsergänzungsmittels hat, das zum gesundheitlichen Gleichgewicht, zum allgemeinen Wohlbefinden des Organismus und zur normalen Funktion des Immunsystems beiträgt, in die Position 2202 der Nomenklatur einzureihen ist.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:339
Fundstelle(n):
FAAAJ-91210