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GewStH H 2.4 (5) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.4 (5)

Selbständige Gewerbebetriebe

  • Eine getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die atypisch stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder jeweils nur an einem bestimmten Geschäftsbereich des Handelsgewerbes beteiligt sind (> BStBl 1998 II S. 685).

  • Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb (>BStBl 2017 II S. 538).

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zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-91129