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GewStH H 11.1 (Zu § 11 GewStG)

Zu § 11 GewStG

H 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

Atypisch stille Gesellschaft

Der Freibetrag im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist auch Kapitalgesellschaften zu gewähren, an deren gewerblichen Unternehmen

  • natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind (> BStBl 1994 II S. 27). In diesen Fällen ist er grundsätzlich auch dann nur einmal zu gewähren, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind (> BStBl II S. 764). Sind jedoch die der atypisch stillen Gesellschaft und die dem Inhaber des Handelsgeschäftes allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe zu beurteilen, ist der Freibetrag für jeden Gewerbebetrieb zu gewähren (> BStBl 1998 II S. 685) und R 2.4 Abs. 5,

  • nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist (> BStBl 2008 II S. 200).

Nimmt eine GmbH unterjährig eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der Freibetrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermitteltete Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen (>BStBl 2021 II S. 869).

Wechsel des Steuerschuldners

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SAAAJ-91129