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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 45/24

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz 3

Kindergeldanspruch bei Auslandsentsendung – Vorrang ausländischer Familienleistungen und Bindungswirkung der A1-Bescheinigung

Leitsatz

1. Bei konkurrierenden Kindergeldansprüchen in Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen, ob der Anspruch im Entsendestaat vorrangig ist; in diesem Fall besteht in Deutschland nur ein Anspruch auf Differenzkindergeld.

2. Eine A1-Bescheinigung, die die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats bestätigt, entfaltet für die Familienkasse und die nationalen Gerichte Bindungswirkung, sodass die dort festgestellte Sozialversicherungspflicht nicht im Rahmen der Kindergeldprüfung in Frage gestellt werden kann.

3. Die deutsche Familienkasse hat kein eigenes Prüfungsrecht über die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entsendung, sondern muss die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung beachten; eine eigenständige Prüfung durch die Kindergeldkasse wäre europarechtswidrig.

4. Besteht für ein Kind, das in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, im Entsendestaat ein durch Erwerbstätigkeit ausgelöster Kindergeldanspruch, ist der deutsche Kindergeldanspruch nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, auch wenn die Eltern in Deutschland wohnen oder arbeiten.

Fundstelle(n):
JAAAJ-91119

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