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BFH Urteil v. - IV R 87/85 BStBl 1988 II S. 342

Gesetze: AO (1977) § 180 Abs. 2AO (1977) § 182 Abs. 1EStG § 2 Abs. 1EStG § 4 Abs. 1EStG § 11 Abs. 1EStG § 21 Abs. 1

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einer Eigentumswohnungen errichtenden Bauherrengemeinschaft und erbringt er für diese entgeltlich Leistungen im Rahmen seines eigenen Betriebs, so sind die Entgelte, soweit sie anteilig auf die vom Steuerpflichtigen errichteten Eigentumswohnungen entfallen, keine Betriebseinnahmen, sondern Einlagen. Die im Betrieb anfallenden Aufwendungen sind, soweit sie auf die Eigentumswohnungen des Steuerpflichtigen entfallen, keine Betriebsausgaben, sondern Entnahmen.

2. Werden bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zahlungen für Leistungen, die ein Bauherr im Rahmen seines Betriebs für die Bauherrengemeinschaft empfängt, als Werbungskosten abgezogen, so ergibt sich aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids, daß der Empfänger die Zahlung auch insoweit als Betriebseinnahme erfassen muß, wie sie anteilig auf seine Eigentumswohnungen entfällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 342
BFHE S. 345 Nr. 150,
NAAAA-98161

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