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BFH Urteil v. - II R 202/84 BStBl 1988 II S. 318

Gesetze: AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1AO (1977) § 171 Abs. 10AO (1977) §§ 181, 182 Abs. 1

Leitsatz

Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Hemmung durch § 171 Abs. 10 AO (1977) auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 318
BFHE S. 319 Nr. 150,
GAAAA-98159

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