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BGH Beschluss v. - 2 StR 462/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 462/24vorgehend LG Frankfurt Az: 5/30 KLs 17/23

Gründe

1 1. Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er anführt, der Senat habe erstmals mit „Schriftsatz vom “ (gemeint offensichtlich die Gegenerklärung des Verurteilten vom ) gehaltenen Vortrag übergangen; dieses Vorbringen hätte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssen.

2 2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet.

3 Aus dem Umstand, dass der Senat den Beschluss, mit dem er die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 496/07, Rn. 15, und vom – 2 BvR 792/11, Rn. 14; , Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (, Rn. 4 mwN). Im Übrigen dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. , Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.

4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 9).

Menges                        Meyberg                        Grube

                   Schmidt                     Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240225B2STR462.24.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-91085