Gesetze: AO (1977) § 179 Abs. 1 Nr. 2 lit. aEStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 21
Leitsatz
Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei einer Immobilien-KG
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO (1977) gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit den Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen.
2. Den Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung verwirklicht als Gesellschafter auch derjenige, der zwar keine Einlage geleistet hat und auch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, der jedoch nach außen die persönliche Haftung für die Schulden der Gesellschaft übernommen hat.
3. Leistungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter sind bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sofern es sich nicht um Herstellungskosten handelt - als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beruhen; § 15 Abs. 1 Nr. 2 Art. 2 EStG ist nicht entsprechend anwendbar. Demgegenüber sind bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Einkünfte dem einzelnen Gesellschafter Bezüge aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zuzurechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 707 BFHE S. 125 Nr. 150, LAAAA-98140
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.