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Einkommensteuer | Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr (BFH)
Die Gewinnermittlung nach der
Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind
und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines
bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt u.a. die Absicht
voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten...