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Arbeitsrecht | Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post
Ein Tarifvertrag darf bei der
Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung
voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate
bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die
Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden,
ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten
ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden
().
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnah...