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Arbeitsrecht | Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post
 Ein Tarifvertrag darf bei der
		Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung
		voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate
		bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die
		Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden,
		ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten
		ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden
		().
Ein Tarifvertrag darf bei der
		Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung
		voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate
		bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die
		Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden,
		ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten
		ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden
		().
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnah...