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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 47/25 B ER

Gesetze: SGG § 86; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU § 11 Abs. 14; AufenthG § 25 Abs. 4; EMRK Art. 8; GG Art. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs von der Behörde ein Änderungsbescheid erlassen, der nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens wird, wirkt die aufschiebende Wirkung fort.

2. Hebt das Jobcenter die Leistungsbewilligung an eine minderjährige EU-Ausländerin, die selbst Mutter von Kindern ist, für die Zukunft auf, weil diese nur über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfüge, muss es im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigen, wenn die Minderjährige nicht ohne Zustimmung ihrer Eltern über ihren eigenen Aufenthalt und aufgrund einer Amtsvormundschaft nicht ohne Zustimmung des Jugendamts über den Aufenthalt ihrer Kinder entscheiden darf.

Fundstelle(n):
DAAAJ-90726

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