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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 30/23

Gesetze: SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 185 Abs. 3; SGG § 183; SGG § 193

Leitsatz

Leitsatz:

Ist ein Beamtenverhältnis auf Probe durch eine Entlassungsverfügung beendet und das Führen der Dienstgeschäfte sofort vollziehbar untersagt, endet zum Zeitpunkt der Entlassung der Nachversicherungszeitraum.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-90723

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