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BFH Urteil v. - IV R 283/84 BStBl 1987 II S. 601

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1FGO § 60 Abs. 3

Leitsatz

Ist streitig, ob ein Dritter Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft geworden ist, so sind die übrigen als Mitunternehmer angesehenen Gesellschafter nur dann klagebefugt, wenn dadurch die Verteilung des Gesellschaftsgewinns geändert wird und sie davon betroffen sind. Nur in diesem Fall müssen sie zum Rechtsstreit über die Mitunternehmerschaft des Dritten beigeladen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 601
BFHE S. 523 Nr. 149,
DAAAA-98121

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