Wird bei zusammenveranlagten Ehegatten wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so schulden die Ehegatten den Verspätungszuschlag als Gesamtschuldner.
Ein solcher Verspätungszuschlag konnte auch schon vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 155 Abs. 3 AO (1977) durch Art. 1 Nr. 22 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 (BGBl I 1985, 2436) in einem zusammengefaßten Bescheid festgesetzt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 590 BFHE S. 518 Nr. 149, TAAAA-98120
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