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BFH Urteil v. - I R 118/83 BStBl 1988 II S. 168

Gesetze: AO (1977) § 118 Abs. 1AO (1977) § 157 Abs. 2AO (1977) § 164 Abs. 1, 2AO (1977) § 171 Abs. 4AO (1977) § 173 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2AO (1977) § 202 Abs. 1

Leitsatz

1. Eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 S. 3 AO (1977) hindert unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 S. 2 AO (1977) nur die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 AO (1977). Sie steht jedoch der Änderung des Bescheides aufgrund einer anderen Vorschrift (z. B. § 164 Abs. 2 AO (1977)) nicht entgegen

2. Eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 S. 3 AO (1977) ist kein Verwaltungsakt, der eine allgemeine Änderungssperre für die in der vorangegangenen Außenprüfung festgestellten Sachverhalte auslöst.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 168
BFH/NV 1988 S. 122 Nr. 2
BFHE S. 508 Nr. 149,
MAAAA-98118

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