1. Eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 S. 3 AO (1977) hindert unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 S. 2 AO (1977) nur die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 AO (1977). Sie steht jedoch der Änderung des Bescheides aufgrund einer anderen Vorschrift (z. B. § 164 Abs. 2 AO (1977)) nicht entgegen
2. Eine Mitteilung i. S. des § 202 Abs. 1 S. 3 AO (1977) ist kein Verwaltungsakt, der eine allgemeine Änderungssperre für die in der vorangegangenen Außenprüfung festgestellten Sachverhalte auslöst.
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 168 BFH/NV 1988 S. 122 Nr. 2 BFHE S. 508 Nr. 149, MAAAA-98118
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