Instanzenzug: Az: III ZA 12/20 Beschlussvorgehend LG München I Az: 13 S 15387/19vorgehend Az: 191 C 24298/18
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer - wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom .
II.
2Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur , juris Rn. 4 mwN). Die Begründung des Ablehnungsgesuchs, die sich auf Zweifel stützt, ob der Senat "sämtliche Unterlagen gesichtet" habe, und auf einen sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Mutterkonzerns der Beklagten abgeleiteten "Verdacht der Befangenheit" ist jedenfalls völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen.
III.
3Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Insbesondere ändert der Vortrag des Klägers nichts daran, dass die für eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wäre. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom .
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZA12.20.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-90675