1. Die erstattete Kapitalertragssteuer kann erst nach Aufhebung des der Erstattung zugrunde liegenden Freistellungsbescheids zurückgefordert werden.
2. Ob Zinsen i. S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-Schweiz aus der Bundesrepublik "stammen", richtet sich nach deutschem Steuerrecht.
3. Ob Einkünfte einer Person nach dem DBA-Schweiz zuzurechnen sind, richtet sich nach deutschem Steuerrecht.
4. Als Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen gilt auch der Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, das der Überlassung des Kapitals zugrunde liegt; als Nachfolger ist dabei auch der wirtschaftliche Eigentümer anzusehen, der nicht rechtlicher Eigentümer ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 521 BFHE S. 440 Nr. 149, EAAAA-98112
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