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Einkommensteuer | Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxifunkzentrale (BFH)
Eine feste Geschäftseinrichtung
liegt abkommensrechtlich (hier:
Art. 5 Abs. 1
DBA-Schweiz) vor, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung der
in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen
Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des
Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des
Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ergibt
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger mit Familienwohnsitz im Inland erzielt aus einer im Handelsregister eines Schweizer Kantons eingetragenen Firma "Betrieb eines Taxiunternehmens" Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat einen in der Schweiz ausgestellten Führerschein, eine Schweizer Taxilizenz...