1. Der gegen gemäß § 26 b EStG zusammenveranlagte Ehegatten gerichtete und äußerlich mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Bescheid über die Festsetzung von Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ist i. S. des § 119 Abs. 1 AO (1977) inhaltlich hinreichend bestimmt.
2. Die Bekanntgabe eines Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten in der Ausfertigung eines zusammengefaßten Bescheides war gemäß § 155 Abs. 3 AO (1977) (a. F.) wirksam, wenn der Einkommensteuerbescheid selbst in dieser Weise wirksam bekanntgemacht werden konnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 540 BFHE S. 418 Nr. 149, TAAAA-98107
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