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Einkommensteuer | Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung abweichend von der Beteiligungsquote
Werden Betriebseinnahmen bei einer GmbH hinzugeschätzt und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingestuft, so sind sie zwar grundsätzlich den GmbH-Gesellschaftern im Umfang ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Eine hiervon abweichende Zurechnung ist aber dann möglich, wenn jeder einzelne Gesellschafter für jeweils eine Betriebsstätte zuständig war; dann können die für die jeweilige Betriebsstätte hinzugeschätzten Einnahmen dem jeweiligen Betriebsstättenleiter (Gesellschafter) zugerechnet werden.
[i]Klägerin und Mutter waren zu je 50 % an GmbH beteiligtDie Klägerin und ihre Mutter waren zu je 50 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH betrieb zwei Betriebsstätten in C und V. Die Klägerin war für die Betriebsstätte in C zuständig, während ihre Mutter die Betriebsstätte in V leitete. Das Finanzamt stellte Schwarzeinnahmen fest und rechn...