Gesetze: AO § 216 Abs. 1 Nr. 2AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2BewG § 19 Abs. 4EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG § 36b Abs. 4EStG § 43 Abs. 1 Nr. 3EStG §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2FGO §§ 57, 122GrStG § 4 Nr. 6 S. 2GrStG § 10 Abs. 1HGB §§ 230, 232, 235StAnpG § 11 Nr. 2, 3
Leitsatz
Das in der Befeiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 S. 2 GrStG normierte Tatbestandsmerkmal (wonach der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein muß, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt) ist erfüllt, wenn ein Arzt den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise benutzt, daß er auf ihm eine Privatkrankenanstalt unter Beteiligung stiller Gesellschafter betreibt. Auf diese grundsteuerrechtliche Beurteilung ist es ohne Einfluß, ob die Gesellschafter der stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer (atypische stille Gesellschafter) anzusehen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 451 BFHE S. 262 Nr. 149, QAAAA-98092
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