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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 101/24

Gesetze: ZPO§ 402; SGB VI § 43; SGG § 106; SGG § 109; SGG § 118

Leitsatz

Leitsatz:

Soweit vergangene Zeiträume aufzuklären sind, vermag auch die gutachtliche Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG den ihr vom Gesetz zugedachten Beitrag zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nur zu bewirken, wenn sich die Ausgestaltung des zu beurteilenden zurückliegenden medizinischen Sachverhalts objektivieren lässt.

Fundstelle(n):
RAAAJ-90409

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