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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 21 U 40/21

Die 1960 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls vom 8. Juli 2020 als Arbeitsunfall. Sie arbeitete als Näherin bei der O ST GbR in O. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. med. J. J vom 9. Juli 2020 war die Klägerin am 8. Juli 2020 um 9:30 Uhr auf dem Weg vom Parkplatz zur Betriebsstätte gestolpert und auf die rechte Hand gestürzt. Die Röntgen- und CT-Untersuchung ergab eine distale Radiusfraktur des rechten Arms. In dem D-Arztbericht ist die Arbeitszeit der Klägerin von 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr angegeben.

Fundstelle(n):
IAAAJ-90396

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