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STFAN Nr. 5 vom

Tücken der Einkommensteuererklärung 2024 – Teil 3: Tipps zu den Anlagen KAP, V und SO

Von Dipl.-Betriebswirt (FH) StB Uwe Czeppel

Für die Erklärung von Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstiger Einkünfte stellt die Finanzverwaltung unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Im letzten Beitrag der kleinen STFAN-Reihe zu den Tücken der Einkommensteuererklärung 2024 wird auf die Fallstricke hingewiesen, die beim Ausfüllen der Anlagen KAP, V und SO lauern.

Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei der Abgabe der Anlage KAP sollte grundsätzlich in den Zeilen 4 und 5 jeweils die Kennziffer 1 für „Ja“ gesetzt werden. Die Günstigerprüfung (tarifliche Besteuerung) nach § 32d Abs. 6 EStG wird dann ebenso automatisch von Amts wegen durchgeführt wie die Prüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 4 EStG.

Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen worden sind, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen ist als Ertrag anzusetzen. Dieser Ertrag unterliegt gemeinsam mit den anderen Einkünften dem progressiven Steuertarif.

Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einnahmen...

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