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Tücken der Einkommensteuererklärung 2024 – Teil 3: Tipps zu den Anlagen KAP, V und SO
Für die Erklärung von Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstiger Einkünfte stellt die Finanzverwaltung unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Im letzten Beitrag der kleinen STFAN-Reihe zu den Tücken der Einkommensteuererklärung 2024 wird auf die Fallstricke hingewiesen, die beim Ausfüllen der Anlagen KAP, V und SO lauern.
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Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei der Abgabe der Anlage KAP sollte grundsätzlich in den Zeilen 4 und 5 jeweils die Kennziffer 1 für „Ja“ gesetzt werden. Die Günstigerprüfung (tarifliche Besteuerung) nach § 32d Abs. 6 EStG wird dann ebenso automatisch von Amts wegen durchgeführt wie die Prüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 4 EStG.
Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen worden sind, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen ist als Ertrag anzusetzen. Dieser Ertrag unterliegt gemeinsam mit den anderen Einkünften dem progressiven Steuertarif.
Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Einnahmen...