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BFH Urteil v. - VII R 122/84 BStBl 1988 II S. 313

Gesetze: AO (1977) § 191 Abs. 1AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4AnfG § 7 Abs. 1

Leitsatz

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Finanzverwaltung ihre Rechte als Gläubiger nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO (1977) geltend machen kann.

2. Hat ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten (Schuldner) einen Vermögensgegenstand anfechtbar durch unentgeltliche Verfügung erworben, so können die Eheleute nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung die unentgeltliche Zuwendung in eine entgeltliche Verfügung umwandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 313
BFHE S. 204 Nr. 149,
FAAAA-98087

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