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Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG
Anmerkungen zum
Mit dem am veröffentlichten umfangreichen Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG arbeitet das BMF die durch das Wachstumschancengesetz ergangenen Änderungen in das alte Schreiben aus dem Jahr 2008 ein. Bei näherer Betrachtung ergeben sich für die Stpfl. einige erfreuliche Klarstellungen sowie negative Detailauslegungen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen des neuen Schreibens im Kontext des neuen Gesetzeswortlauts zusammen, ordnet sie ein und gibt einige praktische Hinweise.
Was ist der Hintergrund des neuen ?
Was gilt als nicht entnommener Gewinn?
Wie ist das neue Schreiben zu bewerten?
I. Gesetzeszweck und Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes
[i]Eggert, BMF-Schreiben zur
Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, BBK 8/2025 S. 357,
NWB BAAAJ-89575
Frischmuth, Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung
– insbesondere Besteuerung thesaurierter Gewinne, StuB 21/2023 S. 841,
NWB AAAAJ-51166
Bäuml/Müller, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar online, 10. Aufl. 2025, § 34a,
NWB PAAAJ-80344 Um für
Personengesellschaften, die im internationalen Wettbewerb stehen und die
erwirtschafteten Mittel wieder reinvestieren und nicht vollständig ausschütten
(Innenfinanzierung), steuerlich vergleichbare Thesaurierungsbedingungen mit
Kapitalgesellschaften zu schaffen, wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz
2008 die
Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG eingeführt.
Diese verfehlte ihr Ziel bislang, da die
effektive Steuerbelastung thesaurierter Gewinne teils deutlich über den
angestrebten 28,25 % lag. Das war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass
eine mögliche Entnahme zur Begleichung der Steuerschuld nicht als
begünstigungsfähiger Gewinn angesehen und demnach der tariflichen
Einkommensteuer unterworfen wurde. Aufgrund weiterer Nachteile
wurde die
Thesaurierungsbegünstigung bislang nur von
einer sehr überschaubaren Zahl an Unternehmen
genutzt.
Mit dem Wachstumschancengesetz sollte die Thesaurierungsbegünstigung grundlegend reformiert und dadurch für eine größere Anzahl an Personengesellschaften attraktiv gemacht werden. Neben einigen Verschärfungen wurde final nur die Erhöhung des Thesaurierungsvolumens durch Einbezug der für die Gewerbe- und Einkommensteuer aufgewendeten Mittel umgesetzt.