Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegen die Insolvenzmasse
Leitsatz
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit
i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse
ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt.
2. Masseverbindlichkeiten liegen nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus die Steuerverbindlichkeit resultiert.
Die Minderung der Masse muss also gerade durch den Insolvenzverwalter begründet werden. Anderenfalls bleibt es an der fortdauernden
Festsetzung gegen den Insolvenzschuldner, selbst wenn dieser nicht in der Lage ist, die Steuer bei Fälligkeit zu entrichten.
3. Im Streitfall war die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter rechtswidrig, weil sich zur Überzeugung
des Gerichts die Fahrzeuge nicht in seinem unmittelbaren Besitz befanden, er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von der Insolvenzschuldnerin
vielmehr in Unkenntnis über den tatsächlichen Standort der Fahrzeuge gelassen wurde.
Fundstelle(n): TAAAJ-90268
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