1. Die Zurücknahme eines eigenständig vom Steuerpflichtigen eingelegten Einspruchs durch Mitarbeitende eines im Außenverhältnis
beschränkt bevollmächtigten Vertreters (Steuerberatungsgesellschaft) ist unwirksam.
2. Die dem Finanzamt mit Übersendung der Vollmachtsurkunde formlos mitgeteilte Beschränkung dahingehend, dass bestimmte Einspruchsverfahren
nicht von der Vollmacht umfasst sind, wirkt auch dann weiter, wenn die Daten aus dieser Vollmacht nach § 80a AO in der Vollmachtsdatenbank
eingetragen werden.
3. Auch eine in einem Rücknahmeformular des Finanzamts verkörperte und dem Wortlaut nach eindeutige Rücknahmeerklärung kann
unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks unter Einbeziehung sämtlicher dem Finanzamt bekannter Umstände, wie dem
vorangegangenen Geschehensablauf, den konkret mit der Übersendung verbundenen Begleitumständen und der erkennbaren Interessenlage
nicht eindeutig und damit auslegungsfähig sowie auslegungsbedürftig sein.
Fundstelle(n): UAAAJ-90259
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