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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1120/21

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 1; AO § 89 Abs. 2

Vorsteuerabzug beim Fahrzeughandel – Keine Lieferungen bei fehlender Verfügungsmacht im Reihengeschäft

Leitsatz

1. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung an den Steuerpflichtigen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt. Dies erfordert die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand; bloße Mitwirkung an einer Lieferkette ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt nicht.

2. Ein Fahrzeughändler, der ausschließlich vermittelnd zwischen Verkäufer und Erwerber auftritt und weder die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt noch übertragen kann, tätigt keine Lieferung, sondern erbringt lediglich eine sonstige Leistung.

3. Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers wird nicht allein durch gemeinsame Büronutzung oder eine Geschäftsführerstellung begründet; es bedarf darüber hinaus einer funktionalen wirtschaftlichen Verflechtung.

4. Ein Vorsteuerabzug scheidet auch bei irrtümlicher Einschätzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, wenn keine wirtschaftliche Eingliederung besteht. Ein Vertrauen in die frühere abweichende Würdigung der Finanzverwaltung begründet ohne verbindliche Zusage keinen Vertrauensschutz.

5. Der Vorsteuerabzug scheitert zudem, wenn keine tatsächliche Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt. Der Leistungsempfänger muss nachweisen, dass er eine Lieferung erhalten hat, und trägt insoweit die objektive Feststellungslast.

Fundstelle(n):
KAAAJ-90258

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