Einkommensteuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten – Wirtschaftsguteigenschaft, Realisation und Besteuerbarkeit
virtueller Signaturketten
Leitsatz
1. Kryptowerte in Form von Currency Token wie Bitcoin, Ether und vergleichbare digitale Einheiten erfüllen die Anforderungen
an ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn sie übertragbar, tauschbar, verkehrsfähig und marktbewertet
sind.
2. Auch Token ohne gesetzlichen Währungsstatus können steuerlich relevant sein, sofern sie nach der Verkehrsanschauung ein
selbstständig bewertbares Spekulationsobjekt darstellen, dessen Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig ist.
3. Die Besteuerung realisierter Gewinne aus Tauschgeschäften mit Kryptowerten ist unabhängig davon möglich, ob eine Umwandlung
in gesetzliche Zahlungsmittel (sog. "Auscashen") stattgefunden hat. Maßgeblich ist die Realisation eines Vermögensvorteils.
4. Für sog. Airdrops und Staking-Erträge ist im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und dem Zufluss besteht; ist dies der Fall, liegt eine steuerpflichtige sonstige
Leistung vor.
5. Ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kryptotransaktionen liegt nicht vor, solange die Finanzbehörden
über gesetzliche Kontroll- und Ermittlungsmöglichkeiten (u.a. Sammelauskunftsersuchen, Blockchainanalyse) verfügen und diese
grundsätzlich einsetzbar sind.
Fundstelle(n): AAAAJ-90257
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