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Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG (BFH)
Soweit
§ 8b Abs. 3
Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer
Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen
Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder
Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist
bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als
Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind,
jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen
Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammen-hang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den G...