Gründe
1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. (im Folgenden: Beigeladene) in der Zeit vom bis zum .
2In einem Statusfeststellungsverfahren stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom ). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
3II. 1. Der Senat ist an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht gehindert. Das Verfahren ist nicht nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Selbst die behauptete Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterstellt, betrifft der vorliegende Streitgegenstand - anders als für eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO erforderlich - nicht die (vermeintliche) "Insolvenzmasse". Diese umfasst nach § 35 Abs 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht das Vermögen des Klägers, sondern die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in seiner Tätigkeit für die Beigeladene. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse genügt nicht (vgl hierzu - juris RdNr 43 f mwN).
42. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
5Die Beigeladene behauptet das Vorliegen von Verfahrensfehlern. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl - juris RdNr 18 mwN; - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
6a) Die Beigeladene rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Über das Vermögen des Klägers sei am , einen Tag vor der mündlichen Verhandlung des LSG, ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Durch die Fortführung des Verfahrens habe das LSG den weder geladenen noch gehörten Insolvenzverwalter als Verfahrensbeteiligten in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
7Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet die Beigeladene dadurch nicht. Wer sich auf eine Gehörsverletzung beruft, muss darlegen, dass er selbst von dieser betroffen, ihm also die Äußerungsmöglichkeit versagt worden sei (vgl - juris RdNr 10). Hier behauptet die Beigeladene lediglich, der Anspruch des (vermeintlichen) Insolvenzverwalters auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
8b) Auch wenn zugunsten der Beigeladenen angenommen wird, sie habe zugleich einen Verstoß gegen § 202 Satz 1 SGG iVm § 240 Satz 1 ZPO gerügt, ist ein entsprechender Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit räumt die Beigeladene selbst ein, dass die vorliegend allein streitgegenständliche Statusfeststellung nicht unmittelbar die Insolvenzmasse betreffe. Soweit sie vorbringt, die Beklagte bzw die zuständige Einzugsstelle könne "auf Basis der Entscheidung des LSG vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber den Verfahrensbeteiligten auslösen", ist eine mehr als nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse nicht dargetan. Zahlungspflichtig hinsichtlich einer eventuell geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wäre ungeachtet dessen die nicht-insolvente Beigeladene als (potentielle) Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV), nicht aber der (möglicherweise) insolvente Kläger. Ihn könnten allenfalls auf einer weiteren Stufe der Mittelbarkeit unter Umständen Entgeltabzugsansprüche nach § 28g Satz 3 SGB IV (für den Fall eines anschließenden Beschäftigungsverhältnisses) oder deliktische Ansprüche der Beigeladenen treffen.
9c) Schließlich bezeichnet die Beigeladene auch die von ihr gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise. Sie räumt ein, dass sich im Protokoll zur mündlichen Verhandlung des LSG am zwar keine Informationen dazu fänden, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter aber ausdrücklich die in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge erneut gestellt habe. Dieser habe mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung die Berufung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in der schriftlichen Berufungsbegründung enthaltenen Beweisanträge nochmals ausführlich mündlich begründet worden sei. Die Verhandlung sei jedoch "völlig überraschend ohne weitere Diskussion" geschlossen worden. Aufgrund dieser Verfahrensweise sei für die Beigeladene nicht bekannt gewesen, dass es möglicherweise noch auf die Einvernahme des angebotenen Zeugen hätte ankommen können, sodass die Beweisanträge "expressis verbis" in der Verhandlung nicht gestellt worden seien.
10Damit bezeichnet die Beigeladene keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise, denn auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit seinen Ausführungen, die Beweisanträge begründet zu haben, hat er nicht hinreichend aufgezeigt, diese - wie erforderlich - auch bis zuletzt aufrechterhalten und zu Protokoll erklärt zu haben. Abgesehen davon ist "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ( - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist substantiiert darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind ( - juris RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier.
113. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
124. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Rechtsmittelführerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nur die Beigeladene, die als (potentielle) Arbeitgeberin nicht kostenprivilegiert iS von § 183 Satz 1 SGG ist. Anders als im Berufungsverfahren hat der kostenprivilegierte Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:160724BB12BA2423B0
Fundstelle(n):
KAAAJ-90112