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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 187

Forschungszulage bei Ausübung des Wahlrechts nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB

WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke, Dinslaken

I. Sachverhalt

Die X-GmbH hat im Geschäftsjahr erstmalig Software hergestellt, die sie unter Ausübung des Ansatzwahlrechts des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB im Jahresabschluss ausweist. Hierzu hatte sie eine Forschungszulage beantragt. Die positive Bescheinigung der BSFZ ist bereits ergangen. Zum Abschlussstichtag bucht sie den Anspruch auf die Forschungszulage als sonstigen Vermögensgegenstand ein und erfasst einen sonstigen betrieblichen Ertrag in gleicher Höhe.

II. Fragestellung

Wie ist das bilanzielle Vorgehen der X-GmbH im Rahmen der Abschlussprüfung zu beurteilen?

III. Lösungshinweise

1. Ansatzwahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB

Durch das und seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird den Bilanzierenden ein Wahlrecht eingeräumt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz zu aktivieren (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Macht der Kaufmann von dem Wahlrecht Gebrauch, sind die Entwicklungsaufwendungen in die Herstellungskosten einzubeziehen. Im Gesamtkostenverfahren wird dies über den Posten „andere aktivierte Eigenleistungen“ abgebildet. Bezüglich des Gläubigerschutzes wurde für den Fall der Ausübung des Wahlrechts eine Ausschüttungssperre ins Gesetz aufgen...