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Neue Wege in der Berufsaufsicht – Die Einstellung gegen Geldauflage nach § 67a WPO
Ein Überblick
Ende Oktober 2024 wurde die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) um die Möglichkeit ergänzt, berufsaufsichtliche Verfahren gegen Geldauflage einzustellen. Der neu eingeführte § 67a WPO erlaubt es den Aufsichtsbehörden, in bestimmten Fällen von der Verfolgung berufsrechtlich relevanter Pflichtverletzungen abzusehen, wenn der betroffene Wirtschaftsprüfer im Gegenzug eine Geldauflage erfüllt. Über § 71 Abs. 2 WPO gilt die Norm auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Während § 67a WPO den Aufsichtsbehörden verfahrensökonomische Vorteile bietet, eröffnet die Norm für die Verteidigung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugleich neue strategische Spielräume. Im Folgenden betrachten wir diese Spielräume. Wir beleuchten die Voraussetzungen, Folgen und Risiken der Verfahrenseinstellung nach § 67a WPO.
§ 67a WPO ermöglicht erstmals eine einvernehmliche Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage auf Basis des Opportunitätsprinzips. Die Norm soll die Berufsaufsicht entlasten und helfen, Ermittlungsressourcen auf schwerwiegende Verstöße zu konzentrieren.
Für die Verteidigung von Berufsträgern schafft § 67a WPO neue strategische Spielräume. Berufsaufsichtliche Verfahren können pragmatisch und womöglich schnell...