Instanzenzug: LG Neuruppin Az: 13 Ks 14/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie dazu, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Für den Hausfriedensbruch hat es auf eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 Euro erkannt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe für die festgesetzte Einzelgeldstrafe von 50 Euro beanstandet der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht, dass das Landgericht nicht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter berücksichtigt hat (vgl. Rn. 8). Um jede Benachteiligung des Angeklagten und eine weitere Verfahrensverlängerung zu vermeiden, setzt der Senat die Höhe des Tagessatzes daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB).
32. Darüber hinaus war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern, da der auf Schmerzensgeld nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gerichtete Antrag des Adhäsionsklägers vom erst am bei Gericht einging und damit gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog der Zinsanspruch erst ab dem begründet war.
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR291.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-90037