Instanzenzug: LG Dresden Az: 14 KLs 115 Js 19375/18 (2)
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt wegen eines Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO; vgl. auch § 354 Abs. 1 Variante 2 StPO). Die gleiche Wirkung hat die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO), die mit der Sachrüge die Verhängung höherer Einzel- und damit einer höheren Gesamtstrafe verfolgt.
21. Die Revision des Angeklagten ist begründet.
3Der der Verurteilung vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ist nicht angeklagt (§ 264 Abs. 1 StPO). Gegenstand der Anklage ist die Abgabe unvollständiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2013, 2014 und 2015 sowie die Abgabe unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2016 bis Juli 2018 für die B. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; 34 Fälle). Ausgeurteilt ist hingegen das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2013 bis 2016 für die C. GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) bzw. das versuchte Unterlassen betreffend die Jahre 2017 und 2018. Dies sind andere prozessuale Taten. Denn hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; Rn. 5; Urteil vom – 1 StR 209/22 Rn. 10) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Rn. 15; Beschluss vom – 1 StR 125/23 Rn. 5) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche (vgl. Rn. 21).
4Es genügt also nicht, dass die Staatsanwaltschaft die nämlichen verschwiegenen Ausgangsumsätze als solche mit ihrer Anklage verfolgt wissen will. Auch hilft es nicht weiter, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung eine prozessuale Tat bilden (vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom – 1 StR 7/18 Rn. 10 und vom – 1 StR 6/13 Rn. 22 f.), mithin das Umstellen von der Abgabe der Voranmeldungen auf ein etwaiges Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung innerhalb der gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit der B. GmbH gerichteten Vorwürfe von der Anklage gedeckt gewesen wäre. Maßgeblich ist die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu einem bestimmten Unternehmen als Umsatzsteuerschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Diesen Mangel konnte die Vorsitzende auch nicht durch ihren Hinweis nach § 265 StPO heilen. Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.
52. Mit der Verfahrenseinstellung hat sich der Antrag des Generalbundesanwalts auf Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erledigt. Über das allein zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel kann ebenfalls im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 127/20 Rn. 23; vom – 3 StR 7/12, BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 2 Rn. 3; vom – 5 StR 5/98, BGHSt 44, 68, 82 und vom – 5 StR 219/96 Rn. 17, BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1 mwN).
63. Der Angeklagte ist weder für die vollzogene Untersuchungshaft noch für andere Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§§ 8, 2 Abs. 1 Variante 2 StrEG). Denn durch das Verschweigen erheblicher Ausgangsumsätze mit der Folge der Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von über 1,9 Millionen € bzw. der versuchten Verkürzung in Höhe von über 2,6 Millionen € hat er die Eingriffe in seine Grundrechte vorsätzlich verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Die Feststellungen des Landgerichts als solche zu den zugunsten der C. GmbH durch Unterlassen begangenen Umsatzsteuerverkürzungen sind frei von Rechtsfehlern (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 405/23 Rn. 22; vom – 2 StR 229/21 Rn. 20 und vom – 5 StR 14/21 Rn. 7; jeweils mwN).
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR501.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-90033