Suchen
BGH Beschluss v. - 1 StR 481/24

Instanzenzug: Az: 1 StR 481/24 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 481/24 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 68 KLs 6/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn im Rahmen der Prüfung der straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat, „dass es sich bei Ecstasy nicht um eine sogenannte weiche, sondern eine Droge erhöhter Gefährlichkeit handelt“, besorgt der Senat nicht, es habe verkannt, dass der Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt und daher für sich betrachtet keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. Rn. 30 f.; Beschluss vom – 2 StR 493/23 Rn. 4 f.; jeweils mwN). Die Erwägung des Landgerichts ist vielmehr als Abgrenzung zu sogenannten weichen Drogen zu verstehen (vgl. Rn. 11). Auch hat es diesem Aspekt ersichtlich neben der Überschreitung der nicht geringen Menge um das 90-fache (Fall II. 10. der Urteilsgründe) bzw. mehr als die Faktoren 186 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und 100 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen, sodass auf einem etwaigen Fehler insoweit auch nichts beruhte.
Jäger                       Fischer                       Wimmer
            Leplow                Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR481.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-90032