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BGH Beschluss v. - II ZB 18/23

Leitsatz

Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen (Festhaltung , ZIP 2024, 127 Rn. 11 f.).

Gesetze: Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 2016/679, § 242 BGB, § 166 HGB

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 3 U 4/23vorgehend Az: 331 O 71/22 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger ist jeweils über einen Treuhand- und Servicevertrag mit der Beklagten, der Treuhandkommanditistin der           S.                                        GmbH & Co. KG und der         D.                                           GmbH & Co. KG (nachfolgend Fondsgesellschaften), mit einem Anteil von nominal 15.000 € bzw. 30.000 € mittelbar an den Fondsgesellschaften beteiligt. Die Bestimmungen der Gesellschaftsverträge gelten nach § 6 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) entsprechend für die Treugeber. Gemäß § 6 Nr. 2 GV werden die Treugeber von der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt, deren Mitgliedschaftsrechte im Umfang ihrer Treuhandeinlage selbst auszuüben. Dies schließt ausdrücklich die Befugnis ein, an Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft direkt teilzunehmen.

2Mit anwaltlichem Schreiben vom begehrte der Kläger von der Beklagten vergeblich Auskunft über persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhen der an den beiden Fondsgesellschaften beteiligten Gesellschafter (Treugeberkommanditisten und unmittelbar beigetretene Kommanditisten).

3Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

4Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

51. Das Berufungsgericht Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3 hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelassen sei und der Wert des Beschwerdegegenstands nach den eigenen Ausführungen der Beklagten 500 € nicht übersteige. Für die Bemessung der Beschwer sei auf das Abwehrinteresse der beklagten Partei abzustellen, welches sich grundsätzlich aus ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand ergebe, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Dieser sei auf maximal 500 € zu schätzen, da die Daten der Gesellschafter der Beklagten vorlägen, die zuvor alle Gesellschafter angeschrieben habe, und unproblematisch ohne größeren Aufwand an den Kläger herausgegeben werden könnten.

6Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem behaupteten hohen Zeit- und Kostenaufwand, der mit der Anlegerbefragung zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten verbunden gewesen sei. Die Befragung der Anleger betreffe die streitgegenständliche Auskunftsverpflichtung nicht. Die Beklagte sei nicht zur postalischen Abfrage aller Anleger verpflichtet, sondern nur zur Auskunft über die Daten der Anleger. Der Anspruch des Klägers auf Auskunft könne auch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften, namentlich der Datenschutz-Grundverordnung verweigert werden. Die Datenübermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig.

72. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs.  2 Nr.  1 ZPO, vgl. , C-18/22, ZIP 2024, 2340) ist unbegründet.

8Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und ihr den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Die von der Beklagten angeführten Kosten der Anlegerbefragung erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, da die Befragung weder aus gesellschaftsrechtlichen noch aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich war. Ein den Beschwerdewert steigerndes Geheimhaltungs- und Datenschutzinteresse der Beklagten lag ebenfalls nicht vor (vgl. , ZIP 2024, 127 Rn. 21, 27).

9a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der - wie hier - im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (, BGHZ 196, 131 Rn. 11; Urteil vom - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11; Beschluss vom - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 23). Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden (, BGHZ 196, 131 Rn. 24; Urteil vom - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 23 mwN). Es richtet sich gegen jeden Mitgesellschafter, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen (vgl. , ZIP 2015, 319 Rn. 29 mwN).

10aa) Danach muss, wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. In jeder Gesellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestandteil der Willensbildung, weshalb es in Personengesellschaften, und auch in einer Publikumspersonengesellschaft, kein Recht gibt, anonym zu bleiben. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängig ist, wie hier nach jeweils § 16 Nr. 2 GV der Fondsgesellschaften, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die Auskunft begehrenden Gesellschafters gerade einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großanleger beteiligt sind. Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO. Verlangt ein Gesellschafter Auskunft auch zu dem Zweck, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar (, ZIP 2024, 127 Rn. 11 f., 16 mwN).

11In diesen Fällen muss sich der die Auskunft begehrende Gesellschafter nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr dem Gesellschafter überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise er sich an seine Mitgesellschafter wenden will. Die mittelbare Erfüllung der Auskunfts- bzw. Einsichtnahmeansprüche eines Gesellschafters über einen Informationstreuhänder ist nicht hinreichend, da auf diesem Weg die mitgliedschaftlichen Rechte des die Auskunft begehrenden Gesellschafters nicht ausreichend gewahrt werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters bzw. des im Innenverhältnis gleichgestellten Treugebers daran, sein unentziehbares Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, ohne auf die Treuhänderin als Mittlerin angewiesen zu sein oder von ihr oder den Fondsgesellschaften bereitgestellte und kontrollierte Medien nutzen zu müssen. Auch die Belästigung der anderen Gesellschafter durch die Übermittlung unerwünschter Kaufangebote ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, etwaige Kaufangebote des die Auskunft begehrenden Mitgesellschafters anzunehmen oder abzulehnen (vgl. , ZIP 2011, 322 Rn. 17; Beschluss vom - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 14 f.; jeweils mwN).

12bb) Diese Rechtsauffassung hat sich der Gesetzgeber in § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB in der seit dem geltenden Fassung (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom , BGBl. I S. 3436; im Folgenden: MoPeG) zu eigen gemacht (vgl. BeckOK HGB/Beyer, 45. Ed. , HGB § 166 Rn. 37 f.; Oepen in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 21; Hopt/Roth, HGB, 44. Aufl., § 166 Rn. 11; Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 23). In gleicher Weise hat er die in der Senatsrechtsprechung anerkannte Unwirksamkeit einschränkender Vereinbarungen dieses Anspruchs im Gesellschaftsvertrag in § 166 Abs. 2 HGB normiert (vgl. Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 23).

13b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340).

14aa) Der Europäische Gerichtshof hat die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO für ein Auskunftsbegehren von Treugebern verneint, weil es nach den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Beteiligungs- und Treuhandverträgen, auf deren Grundlage die mittelbaren Beteiligungen an den betreffenden Investmentfonds erworben worden waren, ausdrücklich verboten war, die personenbezogenen Daten betreffend die mittelbaren Anleger anderen Anteilseignern mitzuteilen (, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 45, 47).

15bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dieser Entscheidung Folgerungen für den oben dargestellten Auskunftsanspruch ziehen lassen, weil weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch aus den Vorlagebeschlüssen des Amtsgerichts München (Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom21. Dezember 2021 - 132 C 12506/21, ZInsO 2022, 552 und ) ersichtlich ist, wie in den dortigen Sachverhalten die Rechte der Treugeber ausgestaltet sind, insbesondere ob die Treugeber einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt sind. Der Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei einer indirekten Beteiligung die Gesellschafter ihre Rechte über treuhänderische Beteiligungsgesellschaften ausüben (EuGH, Urteil vom12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 13).

16Zudem ist für einen vertraglich vereinbarten Ausschluss der Weitergabe von personenbezogenen Daten im vorliegenden Fall weder etwas festgestellt noch sonst ersichtlich, so dass die entscheidende Erwägung des Europäischen Gerichtshofs hier nicht einschlägig ist. Es kommt danach schon nicht mehr darauf an, dass ein solcher Ausschluss des Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen, nach deutschem Recht unwirksam wäre (vgl. jetzt § 166 Abs. 2 HGB).

17cc) Ungeachtet dessen steht . (vgl. , C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).

18Dem Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO ist im Streitfall durch die Differenzierung beim Grund des Auskunftsbegehrens Rechnung zu tragen.

19(1) Wird die Auskunft zur Durchsetzung der durch Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt und stellt der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen daneben nur einen zusätzlichen Aspekt für das (Auskunfts-)Begehren dar, ist eine direkte Kommunikation des auskunftbegehrenden Gesellschafters mit den Mitgesellschaftern erforderlich, zumal die Interessen der Gesellschafter einerseits und die der Gesellschaft bzw. des Treuhänders andererseits nicht immer deckungsgleich sind, sondern auch auseinanderlaufen können (, ZIP 2024, 127 Rn. 15 mwN; Armbrüster, ZIP 2024, 2517, 2518; Baumgartner/Manaigo, ZD 2023, 72, 75; Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22; aA Schwind/Schwind, NJW 2024, 3624 Rn. 12). Die Erforderlichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme zu seinen Mitgesellschaftern ist vor allem dann gegeben, wenn der Gesellschafter im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung treffen will. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft bzw. des Treuhänders oder die Verweisung auf von diesen bereitgestellten und kontrollierten Medien beeinträchtigt das mit dem Eingehen einer personengesellschaftsrechtlichen Bindung angelegte und berechtigte Begehren des Gesellschafters, sich mit seinen Mitgesellschaftern über das Abstimmungsverhalten zu verständigen, erheblich. Zum einen kann es im Hinblick auf die durch Ladungsfristen vorgegebenen Zeiträume zu unangemessenen Verzögerungen kommen. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft bzw. die Treuhänderin die Filterfunktion zum Nachteil der Gesellschafter nutzt, wenn ihnen nachteilige oder missliebige Gegenstände zur Abstimmung kommen sollen.

20(2) Einer solchen direkten Kommunikation unter den Gesellschaftern bedarf es hingegen nicht, wenn die Auskunft allein deshalb verlangt wird, um den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten. In diesem Fall wird dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters durch die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte "Weiterleitungslösung" (Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22) hinreichend Rechnung getragen, wonach der Gesellschafter die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder auffordern könne, seine Anfrage bezüglich der personenbezogenen Daten an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese dann frei entscheiden können, ob sie anonym bleiben und so im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten behalten (, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 59 f.). Alternativ kann dem Recht der betroffenen Gesellschafter auf Schutz der Vertraulichkeit ihrer personenbezogenen Daten durch Einrichtung eines Datentreuhänders bzw. Informationstreuhänders oder in Anlehnung an § 127a AktG durch ein entsprechendes Internetforum Rechnung getragen werden.

21c) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte für die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO sind, was durch das nationale Gericht zu beurteilen ist (vgl. , C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73). Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom festgestellt, dass er die Auskünfte verlangt, um mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen und sich generell darüber zu informieren, mit welchen Gesellschaftern er "in einem Boot" sitzt und für diese gegebenenfalls mithaftet. Der Kläger hat damit ausreichend dargetan, dass sein Auskunftsersuchen die durch seine Mitgliedschaft verkörperten Rechte betrifft und der direkte Kontakt zu seinen Mitgesellschaftern zur Ausübung derselben erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO ist. Es oblag damit der Beklagten, eine etwaige rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsverlangens substantiiert darzulegen, woran es nach den Feststellungen des Landgerichts fehlt.

22Da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe, insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO fällt (vgl. , C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 38).

23d) Das Berufungsgericht hat danach die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und ihr den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom in einem ebenfalls gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfahren (II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 17 ff.).

243. Nach alledem besteht keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

Born                                   Wöstmann                                   Bernau

                  von Selle                                      C. Fischer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220125BIIZB18.23.0

Fundstelle(n):
WM 2025 S. 747 Nr. 17
ZIP 2025 S. 1020 Nr. 17
FAAAJ-90024